ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 3 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ARB 2010, STAND 01/2010) Einführung Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen, die Besonderen Bestimmungen sowie die Ergänzenden Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Be- sonderen und Ergänzenden Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, fi nden Sie im Anhang. Gemeinsame Bestimmungen Seite Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 4 Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? 4 Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) 4 Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 4 Artikel 5 Wer ist mitversichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen? 4 Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 5 Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 6 Artikel 8 Welche Pfl ichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten) 7 Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren) 8 Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? 9 Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über? 9 Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? 9 Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos? 9 Artikel 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung) 10 Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig? 10 Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? 11 Besondere Bestimmungen Artikel 17 Schadenersatz-, Herausgabe-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz 12 Artikel 18 Schadenersatz, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz) 14 Artikel 19 Schadenersatz- und Herausgabe-Rechtsschutz 16 Artikel 20 Straf-Rechtsschutz 16 Artikel 21 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz 17 Artikel 22 Sozialversicherungs-Rechtsschutz 18 Artikel 23 Beratungs-Rechtsschutz 19 Artikel 24 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz 19 Artikel 25 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete 20 Artikel 26 Rechtsschutz in Erbrechtssachen 21 Artikel 27 Rechtsschutz in Familienrechtssachen 21 Ergänzende Bestimmungen Klausel 1 Opfer- und Anti-Stalking-Rechtsschutz 23 Klausel 2 Daten-Rechtsschutz 23 Klausel 3 Steuer-Rechtsschutz 23 Klausel 4 Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz 24 Klausel 5 Pfl ege-Rechtsschutz für Eltern und Kinder 25 Klausel 6 Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden 25 Verhalten im Schadenfall 43 4 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versi- Was ist Gegenstand der Versicherung? cherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz. Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- 4. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt sen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsneh- durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des mer dabei entstehenden Kosten. Versicherungsschutzes (Art. 12) und die in den Besonderen bzw. Ergänzenden Bestimmungen geregelten Wartefristen. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen, Besonde- ren und Ergänzenden Bestimmungen geboten und bezieht sich auf ARTIKEL 4 die jeweils vereinbarten Risiken. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) ARTIKEL 2 Soweit nicht in den Besonderen Bestimmungen oder in der Polizze Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? etwas anderes geregelt oder vereinbart ist, gilt: 1. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Versicherungsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Art. 17.2.1.1., Art. 18.2.1., Art. 19.2.1. und Art. 25.2.3. gilt als Interessen in Europa (im geografi schen Sinn), den außereuropäischen Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Scha- Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira denereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt oder den Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb des dieses Schadenereignisses. äußeren Geltungsbereiches – erfolgt und ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde innerhalb dieses Geltungsbereiches zuständig Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ist oder wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abwei- eingeleitet werden. chenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzufüh- ren sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als ARTIKEL 5 Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles. Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen? Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be- sonderen bzw. Ergänzenden Bestimmungen jeweils genannten 2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Art. 23.3.) und in bestimmten Fällen mitversicherten Personen. des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und Miete (Art. 25.4.) sowie des Rechtsschutzes in Familienrechtssachen 2. Ist in den Besonderen bzw. Ergänzenden Bestimmungen und/ (Art. 27.4.) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen. oder in der Polizze die Mitversicherung von Angehörigen vor- gesehen, so umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich zu dem 3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche Versicherungsnehmer oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspfl ichten oder Rechtsvorschriften; – seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen – dessen bzw. deren minderjährige sowie volljährige Kinder haben soll, gegen Rechtspfl ichten oder Rechtsvorschriften zu (auch Enkel-, Adoptiv-, Pfl ege- und Stiefkinder; Enkelkinder verstoßen. jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), wenn diese das 27. Lebensjahr 4. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß noch nicht vollendet haben, sich in Ausbildung bzw. in einem maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versiche- Lehrverhältnis befi nden und nicht erwerbstätig und ledig sind. rungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungs- Unter diesen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz falles außer Betracht bleiben. Im Führerschein-Rechtsschutz auch für Kinder während der Ableistung des Präsenz- bzw. (Art. 17.2.3. und Art. 18.2.3.) ist bei mehreren Verstößen derje- Zivildienstes, wenn dieser nahtlos an die Ausbildung bzw. das nige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar Lehrverhältnis anschließt oder die Ausbildung bzw. das Lehr- auslöst. verhältnis durch die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes unterbrochen wird. ARTIKEL 3 – volljährige Kinder sind ohne Altersbegrenzung mitversichert, Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? wenn sie unter der Sachwalterschaft des Versicherungsneh- (Zeitlicher Geltungsbereich) mers oder seines in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten stehen. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh- rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das 2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versiche- trifft insbesondere auch für die Erfüllung von Obliegenheiten zu rungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versiche- (Art. 8). rungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Art. 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz. 3. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein geltend machen. Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für 3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das – die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher betreffende Risiko geltend gemacht, besteht unabhängig davon, Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder 5 – das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Vertretungshandlungen bei Diversionsmaßnahmen. Ermittlungsverfahren oder – die Anfechtung einer Entscheidung oder 8. Der Versicherer zahlt – die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. 8.1. im Inland die angemessenen Kosten des für den Versiche- rungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Wider- für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe rufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind. der Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte. 4. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Ver- werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in sicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes Ableben eingetreten ist. gezahlt. 5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für die Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmä- der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz unterhaltspfl ichtig ßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren war, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal je- eigene Schadenersatzansprüche geltend machen. doch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes, übernom- men. ARTIKEL 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur be- rufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, über- dort geltenden Richtlinien übernommen. nimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspfl icht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entste- 8.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten henden Kosten gemäß Pkt. 8., soweit sie für die Wahrnehmung Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, sind. Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren. 2. Kosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, sind vom Versicherungsschutz nur dann umfasst, wenn sie nicht früher als Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen vier Wochen vor der Geltendmachung des Deckungsanspruches und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen. durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Ver- waltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im 8.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind. Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpfl ichtet ist. 3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist im Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer auch die und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Art. 9 unterbleibt im 8.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz. zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Erschei- nen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforder- bzw. Ergänzenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen, auf lich ist. die Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahn- – außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch kosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechts- Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer anwalt und die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels – auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungs- (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. behörden in allen Instanzen. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohn- sitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kosten- 5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichts- erstattung für einen Linienfl ug der Economy-Class. hof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist 8.5. darlehensweise bis zu der in der Polizze angegebenen Höhe (Art. 17, 18, 21 und 22). jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafver- 6. Soweit in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorge- folgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). sehen, besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten außer- Dieses Darlehen ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von gerichtlicher Konfl iktlösung durch Mediation, sofern es vor sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer unverzinst Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten oder Verwal- zurückzuzahlen. tungsbehörden (Art. 19, 21, 24, 25, 26 und 27) oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten 8.6. Kosten gemäß Pkt. 8.1., Pkt. 8.2. und Pkt. 8.4. (Art. 27) zu einem Mediationsverfahren kommt. – exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer 7. Soweit in den Besonderen Bedingungen ausdrücklich vorgese- vorsteuerabzugsberechtigt ist; hen, besteht Versicherungsschutz auch für Beratungs- und – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn 6 und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gemäß Art. 24.2.4.). übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmel- dung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine 8.7 Kosten des Mediators bis maximal 1 Prozent der Versiche- Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens. rungssumme, in Fällen einer Co-Mediation bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme. 9.6. Treffen bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen Ansprü- che zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, 8.8. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 8 zum Zeit- teils nicht, trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch punkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gem. Pkt. 8.1 ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungsschutz ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit stehenden Ansprüche von ihm zu übernehmen wären. Lässt endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren sich die Leistungspfl icht danach nicht bestimmen, trägt der rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte Honorarnote schriftlich gelegt wurde. (Bemessungsgrundlagen) zueinander. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung Werden bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über meh- vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend ge- rere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versiche- macht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, rungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungs- nehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilpro- Die Leistung gem. Pkt. 8.2. bis 8.5. ist fällig, sobald der zessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpfl ichtet ist oder Gegenstand der Interessenswahrnehmung gewesen wäre. diese Verpfl ichtung bereits erfüllt hat. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 9.4. bezogen auf die unter 9. Die Leistungspfl icht des Versicherers ist begrenzt wie folgt: Versicherungsschutz stehenden Ansprüche. 9.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versiche- Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversi- die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der cherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die Versicherer die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Versicherungssumme. Honorierung anwaltlicher Leistungen. 9.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich 9.7. Erfolgt in demselben Verfahren die Wahrnehmung zivilrecht- zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, licher Interessen versicherter und nicht versicherter Perso- steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. nen, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles. 9.8. Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt der Versi- cherer nur die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten. 9.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrneh- mung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus ARTIKEL 7 einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den-/dieselben Gegner gerichtet, ist der Ver- 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- sicherer bis zur rechtskräftigen Beendigung eines von einem cher Interessen Versicherungsnehmer geführten Musterprozesses berechtigt, seine Leistung für die übrigen Versicherungsnehmer vorerst 1.1. im ursächlichem Zusammenhang mit auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer zu beschränken. – Kriegsereignissen, feindseligen und terroristischen Hand- lungen, inneren Unruhen, Gewalttätigkeiten anlässlich Dies gilt nicht, wenn oder sobald die übrigen Versicherungs- einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung; nehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen – Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- einen Verlust ihrer Ansprüche, insbesondere durch drohende oder Sachschäden bewirken (= Katastrophe) sowie mit Verjährung, geschützt sind. Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzufüh- ren sind; Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemei- – nuklearen Ereignissen; nen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder – genetischen Schäden, Veränderungen oder gentechnisch Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmun- veränderten Organismen; gen sinngemäß angewandt werden. – Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall. 9.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in Die drei letztgenannten Ausschlüsse gelten nicht, soweit die Aus- dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter- wirkungen oder Veränderungen auf einer humanmedizinischen liegen entspricht. Behandlung beruhen. 9.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) trägt der 1.2. im Zusammenhang mit Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung aller Exekuti- onsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung – hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Aus- in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit fünf Prozent der nahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind; Versicherungssumme. – Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteig- 7 nungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- ben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammen- und Grundbuchangelegenheiten; hang mit der Lebensgemeinschaft steht. Die gegebenenfalls vereinbarte ergänzende Bestimmung „Opfer- und Anti-Stal- 1.3. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und king-Rechtsschutz“ bleibt davon unberührt; Vereinsrechtes; des Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften; 2.2. Auseinandersetzungen aus Verträgen, mit denen durch Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis oder ähnliche 1.4. aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Vereinbarungen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen Abgabenrechtes; wurde, es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben; 1.5. aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrech- 2.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Ver- tes; sicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, 1.6. aus dem Bereich des die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem – Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit der Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den haben; Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenser- – Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes; klärung vorgenommen wurde; 2.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang 1.7. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers Interessen als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, beantragten Insolvenzverfahren; Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten; 2.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich 1.8. im Zusammenhang mit und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die un- mittelbar oder im Zusammenhang mit der Begehung oder – der Errichtung oder baubehördlich genehmigungs- dem Vorwurf der Begehung eines Verbrechens durch den pfl ichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Versicherungsnehmer eintreten. Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befi nden oder von 3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen ihm erworben werden; bzw. Ergänzenden Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen – der Planung derartiger Maßnahmen; enthalten. – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. ARTIKEL 8 Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Welche Pfl ichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz; seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten) 1.9. im Zusammenhang mit 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpfl ichtet, – Spiel- oder Wettverträgen, Termin-, Options- oder Speku- lationsgeschäften, sowie Auseinandersetzungen darüber 1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsge- mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonsti- mäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle gen Anspruchsgegnern; erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen; vor Hinsichtlich der in § 48 a Z 3 Börsegesetz aufgeführten Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Finanzinstrumente, besteht – soweit es sich nicht um Interessen unbeschadet der Bestimmungen des Art. 6.2. die Instrumente gem. Pkt. 1.9. Satz 1 handelt – Versicherungs- Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versiche- schutz für die gerichtliche Interessenwahrnehmung vor rer einzuholen; österreichischen Gerichten und soweit der Anlagebetrag € 40.000 nicht übersteigt. Bei einem höheren Anlagebe- 1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters trag besteht anteilig Versicherungsschutz. (Art. 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die – Gewinnzusagen oder anderen vergleichbaren Mitteilun- jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen gen; alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; – Timesharing und Teilnutzungsverträgen; – Vorkaufsrechten, Wiederverkaufsrechten und Vorverträgen 1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Be- zu Verträgen über unbewegliche Sachen; gleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu – Unternehmenspachtverträgen. übermitteln; 1.10. aus Versicherungsverträgen mit der ROLAND Rechtsschutz- 1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Versicherungs-AG. Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhin- dert; 2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen 1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicherter Per- Ansprüchen außerdem sonen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer; die Wahrnehmung rechtl. Interessen zwischen Lebensgefähr- 1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, ten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgeho- Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außer- 8 gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren; 3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versi- cherer und dem Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten 1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorge- von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gericht- hen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, lichen Entscheidung die Stellungnahme des Versiche- kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versiche- rers, insbesondere zur Aussicht auf Erfolg, einzuholen; rungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfah- der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer rens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens abzustimmen; gemäß § 12 VersVG gerichtlich geltend machen. 1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere 4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, wegen nicht hinreichender oder fehlender Aussicht auf Erfolg vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprü- oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Pkt. 3. chen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe anderen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterver- rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechts- fahrens gemäß Pkt. 5. schriftlich mitzuteilen. Die bis zu diesem streit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der An- Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sprüche geltend zu machen und die Geltendmachung sofern die sonstigen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen vorliegen. Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen. Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs. 1, gilt der 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme als anerkannt. Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Versicherungsver- tragsgesetz (VersVG) von der Verpfl ichtung zur Leistung frei. 5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von 14 Tagen 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Art. 13, nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung des Versicherers unter gleich- 17, 18, 19 und 20 spezielle Obliegenheiten geregelt. zeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens schriftlich beantragen. ARTIKEL 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt schriftlich namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachterver- Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versi- fahrens zu beauftragen. cherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vor- gangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche Rechts- (Schiedsgutachterverfahren) anwälte als Schiedsgutachter benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei Anwalts- 1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung gesellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle des Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter aus. Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterla- gen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Mei- schriftlich den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen nung, so sind Versicherer und Versicherungsnehmer an diese oder begründet abzulehnen. Entscheidung gebunden. Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere zwei erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder Versicherer Wochen zu verlängern. gemäß § 64 (2) VersVG diese Entscheidung gerichtlich anfechten. 2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wo- Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung chen keine oder keine übereinstimmende Entscheidung, kann der oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage gerichtlich geltend machen. zum Ergebnis, 6. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des 2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren vom Versicherer angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Übernah- bzw. Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die Kostentragungs- me aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 (Versicherungs- pfl icht des Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen leistungen) bereit zu erklären; Anwaltskosten begrenzt ist. 2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal der Kosten Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Ge- eines allfälligen Deckungsprozesses. genseite zu zahlenden Kosten abzulehnen; 7. Im Falle der Inanspruchnahme eines Schiedsgutachterverfahrens 2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat wird die Frist des § 12 Abs. 3 VersVG bis zum Abschluss dieses er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen. Verfahrens, längstens jedoch für den Zeitraum von 2 Monaten gehemmt. 9 ARTIKEL 10 Versicherers besteht nicht. Der Versicherer haftet aber für ein Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines Rechtsvertreters. dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkol- lision zu geschehen? ARTIKEL 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder ver- 1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor pfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versiche- Gerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßigen rer über? Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist verpfl ichtet, den Versicherungsneh- 1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet mer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versicherungs- werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig schutz für die Einleitung eines Gerichts- oder verwaltungsbehörd- festgestellt sind. lichen Verfahrens verlangt. 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Be- 2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen trägen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den Versiche- frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision ent- rungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu standen ist. erstatten. Eine Interessenkollision liegt vor, wenn in einer Zivilsache ein Der Versicherungsnehmer ist verpfl ichtet, den Versicherer bei der Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihm auf Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungs- Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen. schutz bestätigt hat. 3. Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsver- Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versi- trag und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistung gilt cherungsnehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich Mittei- § 12 VersVG. lung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen. ARTIKEL 12 3. Das Wahlrecht nach Pkt. 1. und 2. bezieht sich – soweit nichts Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu anderes vereinbart ist – nur auf Personen, die ihren Kanzleisitz bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? am Ort des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag ist. Wenn am Ort dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines nicht mindestens vier solcher Personen ihren Kanzleisitz haben, Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsge- erstreckt sich das Wahlrecht auf eine im Sprengel des zuständi- mäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. gen Landesgerichtes ansässige vertretungsbefugte Person. 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und 4. Der Versicherer ist berechtigt einen Rechtsvertreter auszuwählen: Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). 4.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung recht- Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungs- licher Interessen nicht durch den Versicherer selbst vorge- steuer sind zum in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin nommen wird; bzw. den vereinbarten unterjährigen Fälligkeiten zu entrichten. 4.2. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsneh- Die Folgen des Zahlungsverzuges sind in den §§ 38 ff. VersVG mer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht wird, nachdem geregelt. ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat. 3. Der Versicherungsschutz tritt mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versiche- 5. Der Versicherer ist verpfl ichtet, einen Rechtsvertreter auszuwäh- rungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann len, wenn der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften seines Deckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft Verzug gezahlt, ist Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Ver- macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters sicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen bzw. Ergän- zur Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. zenden Bestimmungen Wartefristen vorgesehen, dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen. 6. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versi- cherer im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers ARTIKEL 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten 6.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenk- Risikos? berechtigung, bei Inanspruchnahme des Beratungs-Rechts- schutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision sofort; 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erwei- terungen des versicherten Risikos. Der Versicherungsnehmer ist 6.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außergerichtli- jedoch verpfl ichtet, einen nach Abschluss des Versicherungsver- chen Bemühungen (Art. 8.1.5.). trages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Monats 7. In Fällen der Mediation ist der Versicherer berechtigt, den Media- anzuzeigen. tor auszuwählen. 2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr 8. Der Rechtsvertreter und der Mediator tragen dem Versicherungs- erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine höhere als die nehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die erhöhte Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen. 10 Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des fer des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur insoweit zu (Berechnungsmonat). erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Angaben 2. Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungssumme hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt frühestens ab der Prämienhauptfälligkeit, die drei Monate nach nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Un- Ablauf des Berechnungsmonats eintritt. Prämie und Versiche- richtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem rungssumme verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen im Verschulden beruht. gleichen Verhältnis wie der jeweils maßgebliche Index. Beträgt der Unterschied nicht mehr als 0,5 Prozent, unterbleibt eine 3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren Verän- Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere derungen des Index zu berücksichtigen. Beträgt der Unterschied Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines mehr als 0,5 Prozent und unterbleibt trotzdem ganz oder teil- Monats von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die weise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Wertanpassungen angerechnet werden. Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. 3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestim- Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des mungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Versicherers ist dieser von der Verpfl ichtung zur Leistung frei, Zeitpunkt der nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen. außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschul- Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der den beruht. Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die Leistung des Versi- cherers im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungs- 4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr er- nehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versiche- heblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine geringere als die rungsfalles gültigen Tarifprämie steht. vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an he- ARTIKEL 15 rabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versiche- dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, rungsvertrag oder endet er vorzeitig? wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ver- 5. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung längert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine Änderung Monate vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der Versicherer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung. innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur mittels eingeschriebe- 2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko nen Briefes vor Ende der Vertragszeit weggefallen ist, wird auf seinen Antrag der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig beendet. 5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versiche- rungsvertrages anbieten, oder Fällt eines von mehreren versicherten Risiken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang bestehen. 5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dem Versicherer gebührt die Prämie, die er hätte einheben können, wenn die Versicherung von vornherein nur bis zu diesem Das Angebot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer Kennt- angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach nis vom Risikowegfall erlangt. Der Versicherer ist berechtigt, die seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird. für die längere Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe (Dauerrabatt) nachzuverrechnen. Bei Ablehnung des Angebotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versiche- 3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles rungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung. kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden: Im Angebot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. 3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versi- cherer Für die Prämienberechnung ist Art. 15.3.2. sinngemäß anzuwen- den. – die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Art. 9.1.) verzögert hat, ARTIKEL 14 – die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Art. 9.1.) ver- Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? spätet, ohne Begründung oder zu Unrecht ausgesprochen (Wertanpassung) hat, – die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Art. 9.4. 1. Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei ohne Angabe von Gründen und/oder ohne Hinweis auf Abschluss des Vertrages geltenden Tarifes erstellt. Sie unterliegen die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens ausge- jenen Veränderungen des Tarifes, die sich aufgrund von Verän- sprochen hat. derungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 1986 oder bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der Indexzif- 11 Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen ARTIKEL 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? – nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ableh- nung des Versicherungsschutzes (Art. 9.1.), 1. Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den – nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Versicherer ist Schriftform erforderlich. Ablehnung des Versicherungsschutzes bzw. nach Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Begründung 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift und/oder Rechtsbelehrung, dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- – nach Rechtskraft des stattgebenden Urteils im Falle einer rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben Deckungsklage. ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Zeitpunkt wirksam, zu dem sie ohne die Anschriftenänderung bei laufenden Versicherungsperiode erfolgen. regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegan- gen sein würde. Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungs- zeit entfallende anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet 3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen darauf, die für die längere Vertragsdauer eingeräumten Prämien- Gewerbebetrieb abgeschlossen, fi nden bei einer Verlegung der nachlässe (Dauerrabatt) nachzuverrechnen. gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Punkt 2 entsprechende Anwendung. 3.2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versichertengemein- schaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, wenn – er den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat, – der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat, – der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen – nach Bestätigung des Versicherungsschutzes, – nach Erbringung einer Versicherungsleistung, – nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls der Versi- cherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen. Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versi- cherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet darauf, die für die längere Vertragsdauer einge- räumten Prämiennachlässe (Dauerrabatt) nachzuverrechnen. 4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. 5. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags- dauer eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Aufl ösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles durch den Versicherer gemäß Pkt. 3.2. gekündigt, kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. 12 BESONDERE BESTIMMUNGEN BESONDERE BESTIMMUNGEN 2.2.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerich- ten besteht Versicherungsschutz bei Anklage wegen ARTIKEL 17 strafbarer Handlungen und Unterlassungen, abwei- Schadenersatz-, Herausgabe-, Straf- und Führerschein-Rechts- chend von Art. 7.2.2.5, unabhängig von der Verschul- schutz (Fahrzeug-Rechtsschutz) – je nach Vereinbarung – mit densform. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, ist er verpfl ichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 2.2.2. Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz 1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Art. 5.2.) Für die Verteidigung in Verfahren vor der Anklage- für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande erhebung (Ermittlungsverfahren) besteht Versiche- und zu Wasser sowie Anhänger oder rungsschutz ab der ersten Ermittlungs- oder Verfol- gungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der 1.2. der Versicherungsnehmer und – wenn vereinbart – seine An- Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für gehörigen (Art. 5.2.) für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und für alle nicht – Beratung vor und Beistandsleistung bei der Verneh- betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Wasser, oder mung als Beschuldigter, – Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schrift- 1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze liche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der – Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermitt- Luft sowie Anhänger, lungsverfahren, – Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. Instanz die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf inkl. Haftbeschwerden, sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. – die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gericht- lichen Beweisaufnahmen, Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen – sowie in Abstimmung mit dem Versicherer die Kos- dieser Fahrzeuge. ten sonstiger notwendiger Verteidigungsmaßnah- men wie beispielsweise die Kosten eines Privatgut- 2. Was ist versichert? achters. Die Leistungen sind mit insgesamt 10 Prozent der Der Versicherungsschutz umfasst Versicherungssumme limitiert. 2.1. Schadenersatz- und Herausgabe-Rechtsschutz 2.2.3. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall besteht für die Geltendmachung von Versicherungsschutz für die Beratungs- und Vertre- tungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkos- 2.1.1. Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpfl ichtbestim- tenersatz bis 0,5 Prozent der Versicherungssumme. mungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlitte- nen Schadens, soweit diese aus der bestimmungsge- Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der mäßen Verwendung des versicherten Motorfahrzeuges Mitteilung des Staatsanwaltes über die Möglichkeit entstehen; einer Diversionsmaßnahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfl iktregler in Fällen 2.1.2. dinglichen Herausgabeansprüchen, die versicherte des außergerichtlichen Tatausgleiches. Motorfahrzeuge und Zubehör betreffen, welche nicht betrieblich genutzt werden; Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen 2.1.3. Schadenersatzansprüchen für geschäftlich oder privat oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kosten- befördertes Gut. limit auf 1 Prozent der Versicherungssumme. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung 2.2.4. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungs- von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögens- Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine schäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertrag- Geldstrafe von mehr als 0,13 Prozent der Versiche- licher Pfl ichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse rungssumme festgesetzt wird. hinausgehen oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pfl ichten entstehen (versicherbar in Pkt. 2.4.). Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte 2.2. Straf-Rechtsschutz Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder als 0,13 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der wird. Übertretung von Verkehrsvorschriften. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Versicherungsschutz zunächst nur für eine Kommissi- Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. on und einen Schriftsatz. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht Versicherungsschutz nur, wenn
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