Dr. Mirko Sauer HU Berlin SoSe 2017 Aktuelle Rechtsprechung – Allgemeines Zivilrecht B. Allgemeines Schuldrecht ....................................................................................................... 5 I. Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ................................................................ 5 28. BGH, Urteil vom 23.09.2010 (NJW 2011, 139 ff.) .................................................... 5 28a. BGH, Urteil vom 21.07.2016, IX ZR 252/15 (NJW 2016, 3432 ff.) ........................ 6 II. Schadensersatzrecht, §§ 249 ff. BGB ................................................................................ 7 Schadensersatz bei KfZ-Unfall (Ersatz von Reparaturkosten) ................................ 7 29 a. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 2917 f.) „über 130%-Fall“ .......... 7 29 b. BGH, Urteil vom 13.11.2007 (NJW 2008, 437 f.) „130%-Fall“ ................... 8 29 c. BGH, Urteil vom 29.04.2008 (NJW 2008, 1941 f.) „100%-Fall“ .................. 9 29 d. BGH, Urteil vom 18.11.2008 (NJW 2009, 910 f.) „130%-Fall“ ................... 9 29 e. BGH, Urteil vom 03.03.2009 (NJW 2009, 1340 f.) „130%-Fall“ ................ 10 29 f. BGH, Urteil vom 22.09.2009 (NJW 2009, 3713 f.) „unter WA-Fall“ .......... 11 29 g. BGH, Urteil vom 05.02.2013 (NJW 2013, 1151 f.) „100%-Fall“ ............... 12 29 h. BGH, Urteil vom 02.07.2013 (NJW 2013, 3719 f.) „über 130%-Fall“ ....... 13 29 i. BGH, Urteil vom 15.02.2005 (NJW 2005, 1108 f.) „130%-Fall“ ................ 13 29 j. BGH, Urteil vom 03.12.2013 (NJW 2014, 535 f.) ........................................ 14 29 k. BGH, Urteil vom 08.12.2009 (NJW-RR 2010, 377 f.) „130%-Fall“ .......... 15 29 l. BGH, Urteil vom 14.12.2010 (NJW 2011, 669 f.) „über 130%-Fall“ .......... 16 29 m. BGH, Urteil vom 08.02.2011 (NJW 2011, 1435 f.) 130%Fall“ ........... 17 29 n. BGH, Urteil vom 18.10.2011 (NJW 2012, 50 f.) „100%-Fall“ .................. 18 29 o. BGH, Urteil vom 30.05.2006 (NJW 2006, 2320 f.) über 130% .................. 19 29 p. BGH, Urteil vom 10.09.2014 (NJW 2015, 160 f.) ....................................... 20 Sonstiges zum Schadensersatzrecht ...................................................................... 22 1 29q. BGH, Urteil vom 27.10.2015, VI ZR 23/15 (NJW 2016, 1589 f.) ............... 22 30. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 2425 ff.) ....................................... 22 30a. BGH, Urteil vom 14.07.2016, VII ZR 193/14 (NJW 2016, 3022 ff.) ........... 23 31. BGH, Urteil vom 20.02.2013 (NJW 2014, 1374 f.) ........................................ 24 32. BGH, Urteil vom 05.02.2013 (NJW 2013, 1149) ........................................... 25 33. BGH, Urteil vom 24.01.2013 (NJW 2013, 1072) ........................................... 26 34. BGH, Urteil vom 03.07.2013 (NJW 2013, 2959 ff.) ....................................... 27 III. Verbraucherrecht – Widerruf von Verbraucherverträgen............................................... 28 35. BGH, Urteil vom 03.11.2010 (NJW 2011, 56) ......................................................... 28 36. BGH, Urteil vom 30.09.2009 (NJW 2009, S. 3780 ff.) ............................................ 29 36a. BGH, Urteil vom 17.06.2015, VIII ZR 249/14 (NJW 2015, 2959 ff.) ................... 30 36b. BGH, Urteil vom 16.03.2016, VIII ZR 146/15 (NJW 2016, 1951 ff.) ................... 31 IV. Rücktrittsrecht ................................................................................................................ 32 37. BGH, Urteil vom 14.06.2012 (NJW 2012, 3714) ..................................................... 32 38. BGH, Urteil vom 25.03.2015 (NJW-Spezial 2015, 361) .......................................... 33 39. BGH, Urteil vom 28.05.2014 (NJW 2014, 3229 ff.) ................................................ 34 39a. BGH, Urteil vom 11.11.2014, VIII ZR 37/14 (JA 2015, 868 ff.) ........................... 35 V. Zur Fristsetzung ............................................................................................................... 36 40. BGH, Urteil vom 12.08.2009 (NJW 2009, 3153 f.) ................................................. 36 41. BGH, Urteil vom 18.03.2015 (WM 2015, 1484 f.) .................................................. 37 42. LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 (BB 2012, 974) .............................................. 38 42a. BGH, Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 49/15 (JuS 2017, 67) ................................ 40 VI. Störung der Geschäftsgrundlage .................................................................................... 42 43. BGH, Urteil vom 30.09.2011 (NJW 2012, 373) ....................................................... 42 44. BGH, Urteil vom 3.12.2014 (NJW 2015, 1014 ff.) .................................................. 43 VII. Verletzung von Schutz- und Verhaltenspflichten aus vertraglichen, vorvertraglichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen .............................................................. 45 2 45. BGH, Urteil vom 11.11.2011 (NJW 2012, 846) ....................................................... 45 46. LG Coburg, 24.10.2012, Az: 21 O 281/12 - cic im Supermarkt ............................. 46 46a. BGH, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 107/15 (NJW-RR 2016, 859) .................... 46 46b. BGH, Urteil vom 22.09.2016, VII ZR 14/16 (NJW 2016, 3715 ff.) ...................... 47 46c. BGH, Urteil vom 13.10.2015, II ZR 23/14 (JZ 2016, 50 ff.) .................................. 48 VIII. AGB-Recht .................................................................................................................. 50 47. BGH, Urteil vom 14.10.2009 (NJW 2009, 3714 ff.) ................................................ 50 48. BGH, Urteil vom 06.07.2011 (NJW 2011, 3510 ff.) ................................................ 52 49. BGH, Urteil vom 25.09.2013 (NJW 2014, 209 ff.) .................................................. 53 50. BGH, Urteil vom 07.03.2013 (NJW 2013, 1431 ff.) ................................................ 55 51. BGH, Urteil vom 08.11.2012 (NJW 2013, 219 ff.) .................................................. 56 52. BGH, Urteil vom 06.11.2013 (NJW 2014, 454 ff.) .................................................. 57 52a. BGH, U.v. 18.01.2017, VIII ZR 263/15 (NJW 2017, 1305) .................................. 58 53. BGH, Urteil vom 29.05.2013 (NJW 2013, 2584 ff.) ................................................ 59 54. BGH, Urteil vom 19.06.2013 (NJW 2014, 211 ff.) .................................................. 61 55. BGH, Urteil vom 20.03.2013 (NJW 2013, 1526 ff.) ................................................ 62 56. BGH, Urteil v. 13.05.2014 (NJW-RR 2014, 1133 f.) ............................................... 63 57. BGH, Urteil vom 04.02.2015 (NJW-RR 2015, 738 ff.) ........................................... 64 58. BGH, Urteil vom 29.04.2015 (NJW 2015, 2244 ff.) ................................................ 65 58a. BGH, Urteil vom 29.06.2016, VIII ZR 191/15 (NJW 2016, 3015 ff.) ................... 67 58b. BGH, Urteil vom 26.02.2016, V ZR 208/14 (NJW 2016, 2173 ff.) ....................... 69 58c. BGH, Urteil vom 06.04.2016, XII ZR 29/15 (MDR 2016, 876 ff.) ........................ 70 58d. BGH, Urteil vom 18.02.2015, XII ZR 199/13 (MDR 2016, 876 ff.) ..................... 71 IX. Mehrheit von Schuldnern ............................................................................................... 72 59. BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 136/11 (NJW 2012, 1070) und Schwab, JuS 2012, S. 643 ff. (lesen!!!!) ........................................................................................ 72 60. BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 7/11 (NJW 2012, 1071 ff.) .................. 73 3 61. BGH, Urteil vom 26.01.2012 (NJW-RR 2012, 540) ................................................ 75 62. OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 (NJW-RR 2014, 29 ff.) .................................. 76 63. BGH, Urteil vom 09.07.2009 (NJW 2010, 62) ......................................................... 80 64. BGH, Urteil vom 18.11.2014 (NJW 2015, 940 ff.) .................................................. 81 X. Vertragsstrafe ................................................................................................................... 82 64a. BGH, Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 43/15 (NJW 2016, 634 ff.) ........................ 82 XI. § 242 BGB ...................................................................................................................... 84 64b. BGH, Urteil vom 28.01.2015, XII ZR 201/13 (NJW 2015, 1098 ff.) .................... 84 4 B. Allgemeines Schuldrecht I. Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter 28. BGH, Urteil vom 23.09.2010 (NJW 2011, 139 ff.) Haftung des Veranstalters eines Reitturniers für die Verletzung eines Reitpferdes eines Dritten Merksatz 1. Das vorliegende Reitturnier stellt sich als Preisausschreiben (§ 661 BGB) und mithin als eine Auslobung (§ 657 BGB) dar. Ungeachtet der Einseitigkeit dieser Sonderverbindung begründet dieses Rechtsgeschäft Schutzpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern, welche bereits im Vorfeld der Entscheidung des Preisgerichts bestehen. 2. In den Schutzbereich eines solchen vertragsähnlichen Schuldverhältnisses können auch Dritte nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die ein echtes (gegenseitiges) Vertragsverhältnis nicht voraussetzen, einbezogen werden. 3. Haftungsausschlüsse in den AGB der Turnierausschreibung gegenüber dem Dritten (Pferdeeigentümer) können einer Inhaltskontrolle (§ 309 Nr. 7 a und Nr. 7 b BGB) unterliegen, obschon es sich hierbei nicht um eine Vertragsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Dies ist der Fall, wenn durch die AGB eine Verschlechterung der Rechtstellung Dritter herbeigeführt wird. Sachverhalt Der B ist ein rechtsfähiger Verein. Er richtete in der Zeit vom 09. bis 11.09.2005 auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der Ausgabe der Zeitschrift „Reiter und Pferde in Westfalen“ vom Juli 2005 eine Ausschreibung mit „Allgemeinen Bestimmungen“ veröffentlichen. Nummer 5 und 6 dieser „Allgemeinen Bestimmungen“ lauten wie folgt: 5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht „Gehilfen“ im Sinne der §§ 278 und 831 BGB. 6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Errichtung des Hindernisparcours wurde von P (Parcourschef) vorgenommen. Am 09.09.2005 startete bei dem Turnier in einer Springpferdeprüfung auch die Tochter des K mit einer im Eigentum des K stehenden Stute. Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd das erste Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem Steilsprunghindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden. Der K nimmt nun den B wegen der Verletzung seines Reitpferdes auf Schadensersatz in Höhe des von ihm behaupteten Wertes des Pferdes von 100.000 Euro in Anspruch. Der B habe durch die Aufstellung ungeeigneter Fangständer die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten verletzt. Der B stellt eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung in Abrede und beruft sich darauf, dass der Schaden durch einen Reitfehler der Tochter des K entstanden sei; jedenfalls müsse sich der K die von dem verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen. Ist die Klage des K begründet? 5 28a. BGH, Urteil vom 21.07.2016, IX ZR 252/15 (NJW 2016, 3432 ff.) Anwaltsvertrag: Haftung für Vermögensschäden, die der Vertreter des Mandanten erleidet Leitsatz Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Sachverhalt Der M. war von Februar 2010 bis Mai 2011 Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. Er beabsichtigte, das Land 45,01 % der Aktien der E.AG erwerben zu lassen. M war sich allerdings unsicher darüber, ob und inwieweit hierfür auch die Zustimmung des Landtages erforderlich ist. Deshalb schloss er im November 2010 für das Land Ba.-Wü. einen Beratungsvertrag mit der Anwaltskanzlei „G.“. Die G erteilte dem M die Auskunft, dass ein Erwerb der Aktien nicht der Zustimmung des Landtags, sondern lediglich der Zustimmung des Finanzministers bedürfe. Das Land erwarb schließlich mit Wirkung zum 17.2.2011 die fraglichen Aktien über eine Tochtergesellschaft. Später stellte der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg fest, dass die Landesregierung mit dem Aktienkauf das Zustimmungsrecht des Landtags verletzt habe. Im August 2011 legte der M sein Landtagsmandat nieder und nahm eine Tätigkeit für die M.KGaA auf. Dieses Dienstverhältnis endete im November 2011. Im Dezember 2011 richtete der Landtag einen Untersuchungsausschuss ein. Im Juli 2012 leitete die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den M ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue ein. Das Verfahren wurde am 29.10.2014 mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der M verlangt von der G und deren für die Bearbeitung des Mandats zuständigem Partner Ersatz der für die Verteidigung in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten sowie der durch die Beendigung seines Dienstverhältnisses mit der M. KGaA entstandenen Vermögenseinbußen. 6 II. Schadensersatzrecht, §§ 249 ff. BGB Schadensersatz bei KfZ-Unfall (Ersatz von Reparaturkosten) 29 a. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 2917 f.) „über 130%-Fall“ Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Höhe des Ersatzanspruchs bei wirtschaftlich unvernünftiger Reparatur Merksatz 1. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. 2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen. Denn Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges kann nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Sachverhalt Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des P beschädigt. Die Haftung des Unfallverursachers U und dessen Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens. Der vom P nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 € brutto sowie einen Restwert von 500 €. Der P ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 € - also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 € - teilreparieren. Die V zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 €, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage macht der P die Differenz von 1.409,80 € zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Zu Recht? 7 29 b. BGH, Urteil vom 13.11.2007 (NJW 2008, 437 f.) „130%-Fall“ Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Integritätsinteresse für Ersatz des Reparaturaufwandes über dem Wiederbeschaffungswert Leitsatz 1. Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. 2. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Sachverhalt Bei einem Verkehrsunfall 30.04.2005 wurde der PKW VW Golf I Cabriolet des T beschädigt. Die volle Haftung der Unfallverursacherin F und ihres Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach außer Streit. Es wird nur noch über die Höhe des zu ersetzenden Schadens gestritten. Der von T beauftragte Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 € zuzüglich Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer und den Restwert auf 500,00 €. Am 16.06.2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten in Hamburg. Der T hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 durch den Zeugen D. auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen. Vor der Reparatur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu veräußern. Er sei jedoch am 16. Juni 2005 auf offener Straße von dem Kaufinteressenten angesprochen worden. Dieser habe ihm ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und verständig handelnder Mensch angenommen habe. Die V hat auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und u.a. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (2.500,00 €) ersetzt. Der T verlangt von V darüber hinaus u.a. Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten sowie einer Nutzungsausfallentschädigung von 215,00 €. Zu Recht? 8 29 c. BGH, Urteil vom 29.04.2008 (NJW 2008, 1941 f.) „100%-Fall“ Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts Leitsatz Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Sachverhalt Der PKW des K ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die V hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen. Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung 1.916,70 € netto gekostet. Der K ließ die Reparatur zwar fachgerecht jedoch kostengünstiger durchführen. Eine Rechnung legte er aber nicht vor. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen. Die V erstattete ihm einen Betrag von 1.300 €, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 3.800 € unter Abzug eines Restwerts von 2.500 € errechnete. Mit seiner Klage macht der K die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich gezahlter 1.300 €, mithin 616,70 € nebst Zinsen geltend. Hat der K Erfolg? 29 d. BGH, Urteil vom 18.11.2008 (NJW 2009, 910 f.) „130%-Fall“ Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Haltefrist für das Unfallfahrzeug bei Reparaturkostenabrechnung bis zur 130%-Grenze. Leitsatz Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130%-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig. Sachverhalt Bei einem Verkehrsunfall am 12.12.2006 wurde der PKW des X beschädigt. Der X ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der X ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 05.01.2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der V, dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines 9 Autohauses vom 4.01.2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 €), Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der V ersetzt. Die V zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130%-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde. Mit seiner am 26.05.2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wer hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen? 29 e. BGH, Urteil vom 03.03.2009 (NJW 2009, 1340 f.) „130%-Fall“ Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Prüfung der Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts durch die geschätzten Reparaturkosten anhand der Bruttoreparaturkosten Leitsatz Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen. Sachverhalt Der K verlangt restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Unfallverursachers U und seines Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach außer Streit Ausweislich eines vom K eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der K ließ einige Notreparaturen vornehmen, um die Fahrfähigkeit seines PKW wiederherzustellen. Eine vollständige Reparatur erfolgte nicht. Der K verlangte von U und V daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 €. Die V regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, und zahlte daher 2.520,00 €. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags. 10
Description: