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Kaufen nach Römischem Recht: Antikes Erbe in den europäischen Kaufrechtsordnungen PDF

266 Pages·2008·2.77 MB·German
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Kaufen nach Römischem Recht · Eva Jakab Wolfgang Ernst (Hrsg.) Kaufen nach Römischem Recht Antikes Erbe in den europäischen Kaufrechtsordnungen 123 ProfessorDr.EvaJakab ProfessorDr.WolfgangErnst UniversitätSzeged UniversitätZürich LehrstuhlfürRömischesRecht LehrstuhlfürRömischesRecht TiszaLajoskrt.54 undPrivatrecht 6720Szeged RechtswissenschaftlichesInstitut Ungarn Rämistr.74/10 [email protected] 8001Zürich Schweiz [email protected] GedrucktmitUnterstützungderAlexandervonHumboldt-Stiftung ISBN978-3-540-71191-9 e-ISBN978-3-540-71193-3 DOI10.1007/978-3-540-71193-3 BibliografischeInformationderDeutschenNationalbibliothek DieDeutscheNationalbibliothek verzeichnet diesePublikation inderDeutschenNationalbibliografie; detailliertebibliografischeDatensindimInternetüberhttp://dnb.d-nb.deabrufbar. (cid:2)c 2008Springer-VerlagBerlinHeidelberg Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, desNachdrucks, desVortrags,derEntnahmevonAbbildungen undTabellen, derFunk- sendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungs- pflichtig.ZuwiderhandlungenunterliegendenStrafbestimmungendesUrheberrechtsgesetzes. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigtauchohnebesondereKennzeichnungnichtzuderAnnahme,dasssolcheNamenimSinneder Warenzeichen-undMarkenschutz-Gesetzgebungalsfreizubetrachtenwärenunddahervonjedermann benutztwerdendürften. Herstellung:le-texpublishingservicesoHG,Leipzig Einbandgestaltung:WMXDesignGmbH,Heidelberg GedrucktaufsäurefreiemPapier 987654321 springer.de Vorwort Der Kauf wird gerne der „Urtypus der Austauschverträge“ genannt. Zweifelsohne ist es der Kontrakt, der in der Rechtswirklichkeit am häufigsten vorkommt. Das Kaufrecht ist das zentrale Thema in jedem auf Warenverkehr ausgerichteten Rechtssystem. Aus dem antiken Rom berichten bereits frühe Zeugnisse von florie- renden Märkten, Verkaufsvorschriften und Kaufformularen. So empfiehlt Cato in seinem Werk De agri cultura: der gute Landwirt möge sich am Markt orientieren: Auctionem uti faciat: vendat oleum, si pretium habeat, vinum, frumentum quod supersit vendat (Cato agr. 2, 7). Überschüssige Ernteprodukte, aber auch abgeleg- tes Werkzeug, Vieh oder alte, kranke Sklaven soll man konsequent verkaufen, und zwar im Auktionswege. Für den Verkauf der Oliven und des Weins stellt Cato seinen Lesern noch die üblichen Geschäftsbedingungen (leges venditionis) zur Verfügung. Jahrhunderte später definiert Gaius den Kauf in seinem Elementarlehrbuch aus der Perspektive systematisierender Rechtswissenschaft: Emptio et venditio contrahitur, cum de pretio convenerit, quamvis nondum pretium numeratum sit ac ne arra quidem data fuerit (Inst. 3, 139). Der Kauf als Konsensualkontrakt kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung der Parteien zustande. Der Jurist betont die Einigung über die Gegenleistung als Haupterfordernis und argumen- tiert, dass weder die Zahlung des Preises noch die Hingabe einer arra zum gülti- gen Vertragsschluss erforderlich seien. Kein reales Element ist notwendig, weder die Zahlung des Kaufpreises noch die Leistung eines Angeldes. Die so betonte „Unnötigkeit“ des Angeldes oder der Zahlung des Kaufpreises deutet an, dass das gelebte Recht gelegentlich auch in Rom andere Wege ging. Das Spannungsfeld zwischen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis wird hier spürbar. Der kurze Einblick in das römische Kaufrecht anhand der beiden soeben zitier- ten Quellen deutet bereits eine reiche Fülle von dogmatischen Problemen an, die dem Rechtshistoriker anregendes Forschungsmaterial liefern. Für den Kauf wur- den viele Rechtsbehelfe entwickelt, die auch bei anderen Schuldverhältnissen Anwendung fanden. Die Prinzipien des römischen Kaufrechts wurden von der mittelalterlichen Lehre aufgegriffen, in neuen Kontexten reformuliert und weiter tradiert. Viele Rechtsfiguren fanden, freilich in zwischenzeitlich oft grundlegend umgewandelter Gestalt, Aufnahme in die neuzeitlichen Kodifikationen und wir- ken, „for better or for worse“, in unseren modernen Rechtssystemen weiter. Wenn wir uns dem Kaufrecht in seiner europäischen Überlieferung zuwenden, dann nicht in der Absicht, für das römische Kaufrecht eine überzeitliche Geltung zu behaupten. Vielmehr ist das uns leitende Interesse einmal durch Arthur L. Corbin schön wie folgt bestimmt worden: „A sufficient reason for comparative VI Vorwort historical study of cases in great number is the fact that such study frees the tea- cher and the lawyer and the judge from the illusion of certainty; and from the de- lusion that law is absolute and eternal, that doctrines can be used mechanically, and that there are correct and unchangeable definitions.“ Der Einladung zu einem rechtshistorischen Wissenschaftsdialog „Römisches Kaufrecht und sein Einfluss auf die Europäische Rechtsentwicklung“ waren er- freulicherweise zahlreiche Kollegen aus Deutschland, Mitteleuropa und Südost- Europa gefolgt. Mehr als 30 Wissenschaftler nahmen an einer regionalen Tagung teil, die vom 4.-7. November 2004 an der deutschsprachigen Andrassy Universität in Budapest veranstaltet wurde. Die Organisatoren schulden dem Fritz-Thyssen- Sonderprogramm der Alexander von Humboldt-Stiftung aufrichtigen Dank für die großzügige finanzielle Unterstützung, mit deren Hilfe die Ziele – wissenschaftli- che Diskussion, Präsentation der neuesten Forschungsergebnisse, Nachwuchsför- derung, Kontaktaufnahme zwischen Ost und West – verwirklicht werden konnten. Das Resultat bildet den Inhalt des vorliegenden Bandes. Zürich Wolfgang Ernst Szeged Éva Jakab Hinweis Die Abkürzungen entsprechen im Grundsatz M. Kaser, Das Römische Privat- recht (2. Aufl. 1971), XIX ff. Inhaltsverzeichnis Zum Problem des römischen Gattungskaufs..........................................................1 András Bessenyö Abgrenzung zwischen Kauf und Tausch in der Dichtung Homers.......................53 Peter Blaho Garanzia per i vizi della cosa e responsabilità contrattuale..................................61 Nunzia Donadio Der zweifache Verkauf derselben Sache – Betrachtungen zu einem Rechtsproblem in seiner europäischen Überlieferung..83 Wolfgang Ernst Anmerkung zur Entwicklung des ungarischen Privatrechts im 19. Jahrhundert.105 Mária Homoki-Nagy Cavere und Haftung für Sachmängel. Zehn Argumente gegen Berthold Kupisch.........................................................123 Eva Jakab Hoffnungskauf und Eviktionshaftung................................................................139 Rolf Knütel Die Vorboten der europäischen Integration........................................................149 Janez Kranjc Periculum emptoris und das schweizerische Recht: Ein Fall des Rückgriffs auf römisches Recht durch das Schweizerische Bundesgericht...........................................................183 Pascal Pichonnaz Der Kauf im Schema der Obligationen und die Verpflichtung zu präziser Erfüllung bei Jason de Mayno......................203 Tilman Repgen Traditio und Kaufpreiszahlung in Ius Commune und Common Law..................233 Thomas Rüfner Quellenregister...................................................................................................253 Personen- und Sachregister................................................................................263 Zum Problem des römischen Gattungskaufs András Bessenyö Das Problem des römischen Gattungskaufs, um der spezifisch romanistischen Ausdrucksweise willen sprechen wir im folgenden hauptsächlich von Genuskauf bzw. Spezieskauf, führt uns in ein recht schwieriges, dunkles Forschungsgebiet der modernen Romanistik. Es ist daher keineswegs verwunderlich, dass die viel- umstrittene Frage, ob der Genuskauf schon für die römischen Klassiker bekannt war, bis heute nicht befriedigend gelöst worden ist. Die schwierige Lage der Forschung lässt sich vorwiegend auf die Dürftigkeit und Unklarheit der Quellenaussprüche zurückführen. Das einschlägige Quellen- material ist nämlich alles andere als klar und eindeutig. Man ist deshalb gewöhn- lich geneigt, die Quellenaussprüche gemäss seine vorgefassten Meinung auszule- gen. Unser Problem lässt sich daher nicht so sehr durch eingehende Quellen- interpretationen als vielmehr durch allgemeine Erwägungen theoretischer wie praktischer Art befriedigend beantworten. In den nachfolgenden Erörterungen befassen wir uns darum zunächst mit den in der romanistischen Fachliteratur gegen den römischen Gattungskauf aufgeworfe- nen Einwänden. Dann weisen wir auf eine neuartige, unbefangene Interpretati- onsmöglichkeit der betreffenden Quellenaussagen hin. Aufgrund dieser Ergebnis- se gelangen wir im weiteren Verlauf unserer Untersuchung zu einem Rekonstruk- tionsversuch der römischen Denkweise in bezug auf die behandelte Problematik. Die Elemente dieser Rekonstruktion erweisen sich dann als durchschlagende Ge- genargumente gegen die negative These, d.h. die verbreitete Ansicht, die die Mög- lichkeit des römischen Gattungskaufs bezweifelt oder schlechthin in Abrede stellt. I. Prospektive Problemstellung Im Mittelalter wie im Zeitalter des Gemeinen Rechts war es gang und gäbe zuzu- gegeben, dass ein Kaufgegenstand ebenso gut generisch wie spezifisch bestimmt werden könne. Das Kaufgeschäft könne deswegen im römischen Recht zweierlei sein: entweder Genuskauf (Gattungskauf) oder Spezieskauf (Stückkauf).1 Ein 1 Vgl. dazu den flüchtigen, aber anschaulichen Überblick in W. Ernst, Die Konkretisie- rung in der Lehre vom Gattungskauf, in: Gedächtnisschrift Knobbe-Keuk, Köln 1997, 57-67, und ders., Kurze Rechtsgeschichte des Gattungskaufs, ZEuP 3 (1999) 615-631. 2 András Bessenyö vollkommen reiner Gattungskauf, wo das genus gänzlich unbestimmt angegeben ist, wäre in der Praxis freilich unvorstellbar. Niemand kauft einen Mann, ein Weib, zwei Pferde oder fünf Scheffel Getreide überhaupt. Der Genuskauf ist in der Tat notwendig ein beschränkt generischer Kauf: Das genus ist so gut wie im- mer und ausnahmslos durch weitere Merkmale begrenzt. Es mag wohl vorkom- men, dass man sich fünf Gladiatoren, sechs Dirnen oder zehn Scheffel afrikani- sches Getreide bester Qualität kauft. Gegenstand eines Genuskaufs kann also ebenso eine unvertretbare wie ein vertretbare Sache sein; die Bezeichnung der Kaufsache bedarf aber notwendiger Weise weiterer zusätzlicher Bestimmungs- merkmale, die die rein generische Bestimmung unausweichlich beengen. Bei ver- tretbaren Dingen, die offenbar typische Gegenstände von Genuskäufen sind, ver- langt der Käufer jeweils eine bestimmte Warensorte von bestimmter Qualität und gegebenenfalls von bestimmten anderen Eigenschaften (Herkunft, Jahrgang, Stoff, Gestalt). Ein anderer Typ ist der sog. Vorratskauf, wo die Ware dem Käufer aus einem vorhandenen, konkreten Vorrat auszuscheiden ist. Die Ausscheidung erfolgt durch Zumessung, Zuwägung, Zuzählung der angemessenen Menge aus dem grösseren Haufen für den Käufer. Der Vorrat steht dem Verkäufer beim Kaufabschluss zur Verfügung, der Käufer ist deshalb imstande, den Vorrat vor oder beim Kaufab- schluss körperlich wahrzunehmen. Der Vorrat mag selbstverständlich nicht nur aus vertretbaren, sondern auch aus unvertretbaren Dingen bestehen (z.B. eine Herde, eine Bibliothek). Die Frage, die unsere Problematik grundsätzlich berührt, ist nunmehr, wie die- ser Vorratskauf eigentlich einzuordnen ist. Ist er als beschränkt generischer Kauf oder vielmehr als Spezieskauf aufzufassen? Wie bereits dargelegt, gibt die Beant- wortung dieser Frage eben den Schlüssel in unsere Hand zu solchen Einsichten, die den Bearbeitern des Themas bisher entgangen sind. Die juristische Erfassung der Natur des Vorratskaufs bildet also eindeutig den einen Brennpunkt, um den die hier angeschnittene Problematik sich dreht. Den anderen Brennpunkt bildet zweifellos die Frage nach dem Wesen der Gattungsschuld: Was ist eigentlich der Gegenstand der generischen Obligation? Erst nachdem wir auf diese Frage eine philosophisch genügende Antwort gefunden haben, gelangen wir zum dritten Brennpunkt in unserem Problemgebiet, zur praktisch wirklich ausschlaggebenden Unterscheidung zwischen besehenem und unbesehenem Kauf, die unsere Aus- gangsprolematik Genuskauf – Spezieskauf in den Hintergrund rücken oder – um mit Krückmann zu sprechen2 – endlich begraben wird. Für die Gefälligkeit des Verfassers, der mir diese Abhandlungen zur Verfügung gestellt hat, möchte ich auch a.h.O. meine aufrichtige Dankbarkeit ausdrücken. 2 So P. Krückmann, Einige Randfragen zum periculum emptoris, SZ 59 (1939) 16: „Wir können also trotz so mancherlei Zweifeln den Streit ruhig begraben.“ Der Verfas- ser versucht auch übrigens die Bedeutung der Streitfrage in Zweifel zu ziehen, s. auf S. 13: „Der Gegensatz zwischen Gattungs- und Speziesschuld wird überschätzt. ... es ist unerheblich, ob man den Gattungskauf leugnet oder ob man anerkennt, dass die Römer ihn nicht haben vermeiden können.“

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Das Kaufrecht der kontinentalen Rechtsordnungen beruht auf dem Recht des römischen Vertrages "emptio venditio". Auch das englische Recht blieb davon nicht unberührt. Römische Juristen ermittelten was einen Kaufvertrag – im Gegensatz zum Tausch – ausmacht. Die antiken römischen Vorschriften s
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