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Gefährdungen der Menschenwürde: 193. Sitzung am 20. März 1974 in Düsseldorf PDF

47 Pages·1975·1.044 MB·German
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Rheinisch-Westfalische Akademie der Wissenschaften Geisteswissenschaften Vortdige . G 198 Herausgegeben von cler Rheinisch-Westfalischen Akaclemie cler Wissenschaften ERNST BENDA Gefahrdungen der Menschenwiirde Westdeutscher Verlag 193. Sitzung am 20. Marz 1974 in Dusseldorf © 1975 by Westdeutsdter Verlag GmbH Opladen Gesamtherstellung: Westdeutsdter Verlag GmbH ISBN 978-3-531-07198-5 ISBN 978-3-322-90069-2 (eBook) DOl 10.1007/978-3-322-90069-2 Inhalt Ernst Benda, Karlsruhe Gefahrdungen der Menschenwiirde I. 1. Art. 1 Abs. 1 GG als verfassungsrechtliche Grundentscheidung . . . 8 2. Das Menschenbild des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 3. Art. 1 Abs. 1 GG als objektive Rechtsnorm und Grundrecht . . . .. 10 4. Art. 1 Abs. 1 GG im System der Grundrechte . . . . . . . . . . . . . . .. 12 5. Begriff und Inhalt der Menschenwiirde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 II. 1. Rechtsfolgen heute: Allgemeines ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 2. Auswirkungen im Strafrecht und Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . 18 3. Der Privat-und Intimbereich des Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . .. 19 4. Probleme der elektronischen Datenverarbeitung . . . . . . . . . . . . .. 22 5. Ausblicke ............................................. 24 Diskussionsbeitrage o. Ulrich Scheuner; Gunther Schenck; Heinhard Steiger; Ernst Coe nen; Ernst Benda; Wilhelm Krelle; Wilhelm Schneemelcher; Josef Pieper; Eberhard Frhr. von Medem; Heinrich Lausberg . . . . . . . . . .. 31 In dem Vortrag "Zur Problematik der Grundrechte", den Josef Wintrich am 18. Dezember 1956 vor der Arbeitsgemeinschaft fUr Forschung des Landes N ordrhein-Westfalen in Dlisseldorf gehalten hat, erorterte der damalige Prasident des Bundesverfassungsgerichts in eindrutxsvoller Weise die recht liche Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG, mit dem die Achtung und der Schutz der unantastbaren Menschenwlirde aller staatlichen Gewalt zur Pflicht ge macht wird. Wintrich hat damals liberzeugend nachgewiesen, daB Art. 1 Abs. 1 GG nicht lediglich deklamatorische Bedeutung hat, auch nicht nur als Programmsatz zu verstehen ist, sondern eine aktuell geltende Verfassungs norm obersten Ranges darstellt. Der Wertgehalt des Art. 1 Abs. 1 ermogliche es, ihn zum Ausgangspunkt eines einheitlichen Wertsystems der Grundrechte in ihrer Gestalt als objektiv-rechtliche Gewahrleistungen bestimmter mensch licher Wesenswerte zu nehmen. Aus der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 gingen sowohl die Freiheitsrechte als auch die sozialen Grundrechte hervorl. Heute sind diese Feststellungen weitgehend unbestritten; aber damals bedurfte es des Einsatzes von Personlichkeiten wie Wintrich, damit solche Erkenntnis Allgemeingut werde. Die nachfolgenden Ausflihrungen konnen sich in ihrem ersten Teil, der zusammenfassend die Bedeutung der Entscheidung des Grundgesetzes fUr den Schutz der Menschenwlirde, die Stellung des Art. 1 Abs. 1 GG im System der Grundrechte und Begriff und Inhalt der Menschenwlirde darstellen solI, weit gehend auf die inzwischen in Wissenschaft und Rechtsprechung erzielte Uber einstimmung stlitzen. In einem zweiten Teil solI versucht werden, entspre chend der dem Vortrag gegebenen Thematik, die aktuelle und in die Zukunft gerichtete Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG zu erortern. Aus der im Rahmen eines Vortrages erforderlichen zeitlichen Beschrankung folgt dabei, daB lediglich einige Schwerpunkte angesprochen werden konnen, die wegen ihrer Aktualitat auf ein besonderes Interesse hoffen dlirfen. 1 J. Wintrich, Zur Problematik der Grundrechte, 1957, S. 19. 8 Ernst Benda I. 1. Art. 1 Abs. 1 GG als ver/assungsrechtliche Grundentscheidung Das Grundgesetz ist (wie das Bundesverfassungsgeridlt ausgesprochen hat) Heine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschen wiirde als den obersten Zweds: allen Rechts erkennt"2. Die freie menschliche Personlichkeit und ihre Wiirde sind der hochste von der Verfassung ge schiitzte Rechtswert3• Der Schutz der Menschenwiirde, wie Art. 1 GG ihn verlangt, ist damit oberstes Konstitutionsprinzip der Verfassung4. Damit ist eine Grundentscheidung von fundamentaler Bedeutung getroffen worden. Es ist nicht selbstverstandlich, daB die Verfassung iiberhaupt eine Aussage iiber die Stellung des Menschen in Staat und Gesellschaft macht. Nach liberalem Staatsverstandnis ginge den Staat die Wiirde des Menschen nichts anS, wei! er von dem Optimismus getragen war, daB Freiheit und Wiirde des Menschen am ehesten durch die Garantie eines moglichst groBen staatsfreien Raumes gewahrt werden konnen, in dem der einzelne sein Leben gestaltet. Indem das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 1 die Menschenwiirde an spricht, auBert es sich zu einem wesentlichen Grundproblem menschlichen Zusammenlebens, namlich dem Spannungsverhaltnis zwischen der Eigen standigkeit der Person und den Bediirfnissen, Rechten und pflichten, die sich aus dem Zusammenleben im sozialen wie im staatlichen Bereich ergeben. Eine Verfassungsordnung, die nicht einseitig entweder dem schrankenlosen Indi vidualismus oder dem die Freiheit miBachtenden Kollektivismus huldigt, muB die sich aus der Polaritat von Freiheit und Zwang, der Achtung der Einzelpersonlichkeit und zugleich deren Eingliederung in die staatliche Ge meinschaft ergebenden Fragen stellen und beantworten; die Qualitat jedes Staatsgrundgesetzes hangt entscheidend davon ab, ob es gelingt, solche un- I BVerfGE 12, 45 (51). s BVerfGE 12, 45 (53); B. Sdtmidt-Bleibtreu/F. Klein, Kommentar zum Grundgesetz fUr die Bundesrepublik Deutsdtland, 3. Auf!. 1973, Art. 1 Rdn. 15. 4 Vgl. BVerfGE 6, 32 (36); ferner J. Wintridt (Anm.l), S. 10; ders., Die Bedeutung der "Mensdtenwiirde" fiir die Anwendung des Redtts, BayVwBl. 1957, S.137; G. Diirig, Der Grundredttssatz von der Mensdtenwiirde, AoR Bd.81 (1956), S. 117 ff. (122 f.). Zur zentralen Stellung der Mensdtenwiirde in der verfassungsredttlidten Wertordnung R. Zippelius, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Zweitbearbeitung 1966, Art. 1 Rdn.26, und W. Maihofer, Redttsstaat und mensdtlidte Wiirde, 1968, S.102. Gegen die "Obersteigerung" der Mensdtenwiirde zum obersten Wert der Redttsordnung W. Gei ger, Grundredtte und Redttspredtung, 1959, S. 21. 5 F. W. Jerusalem, Die Grundredtte des Bonner Grundgesetzes und ihre Durdtsetzung in der Redttspredtung, SJZ 1950, S.l; G.Diirig, AoR Bd.81 (1956), S.118; ders., in MaunzIDiiriglHerzog, Grundgesetz, Art. 1 Abs. 1 Rdn. 2 Anm. 1. GeHihrdungen der Menschenwiirde 9 vermeidlichen Konfliktsituationen zu bewaltigen6• In Staaten mit hochent wickelten Gesellschaftsordnungen werden solche Fragen vollends unausweich lich. Dort sieht sich der Staat von immer wachsenden Anforderungen seiner Biirger bedrangt, die er oft nur urn den Preis einer Verringerung des indi viduellen Freiheitsraumes erfiillen zu konnen glaubt. Damit wird die Auf gabe, Einze1freiheit und Gesamtwohl soweit als moglich in Einklang zu brin gen, zur Hauptaufgabe jeder Politik, aber auch zur Grundfrage an die Ver fassungsordnung, die gerade im politis chen Bereich nicht nur auf das freie Spiel der Krafte vertraut, sondern die grundlegenden Wertentscheidungen in rechtlich verbindlicher Form vorab zu treffen hat. Das Grundgesetz ver sucht das Spannungsverhaltnis Individuum - Gemeinschaft dadurch auszu gleichen, daB einerseits die Freiheitsrechte gewahrleistet, andererseits zugleich ihre Schrank en bestimmt werden. Die Gesamtsicht dieser Rechte und ihrer Schrank en ergibt das Bild des Menschen, wie ihn das Grundgesetz sieht. 2. Das Menschenbild des Grundgesetzes Nach der bekannten Formulierung des Bundesverfassungsgerichts ist "das Menschenbild des Grundgesetzes ... nicht das eines isolierten souveranen Individuums; das Grundgesetz hat vie1mehr die Spannung Individuum Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschafts gebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzu tasten"7. Diese Aussage hat weitreichende Konsequenzen: "Der einze1ne muB sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Forderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daB dabei die Eigenstandigkeit der Person gewahrt bleibt. "8 Damit werden sowohl die individualistischen Auffassungen des klassischen Liberalismus als auch die kollektivistischen Bestrebungen totalitarer Krafte abge1ehnt; das Grundgesetz bewegt sich unter Ablehnung dieser Extreme auf der mittleren Linie des Personalismus9• Die Idee des freiheitlichen Rechts staates (Art. 20) beruht auf der "normativen Pramisse", "daB die Wiirde des 6 E. Benda, Industrielle Herrschaft und sozialer Staat, 1966, S. 104. 7 BVerfGE 4, 7 (15 f.); 1ihnlich BVerfGE 12, 45 (51); G. Diirig, Die Menschenauffassung des Grundgesetzes, JR 1952, S. 259; H. v. Mangoldt/F. Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Auf]. 1957, S. 149. Gegen den "schillernden Begriff" des Menschenbildes A. Hamann, Die Freiheit der Personlichkeitsentfaltung im wirtschaftlichen Bereich, BB 1955, S. 105 if. (107). 8 BVerfGE 4, 7 (16); Ferner BVerfGE 19,93 (96); 8, 274 (329). 9 G. Diirig in Maunz/Diirig/Herzog, Grundgesetz, Art. 1 Ahs. 1 Rdn.46. 10 Ernst Benda Menschen in einer Ordnung groBerer Freiheit eher gewahrleistet ist als in einer Ordnung groBerer Sicherheit"10, aber das ebenfalls in Art. 20 enthal tene Sozialstaatsprinzip fiihrt dazu, daB die Grundrechte "mit neuen Wert gehalten aufgeladen" werden und so eine "zusatzliche Dimension" ge winnenll• Es verhindert eine rein individualistische Handhabung der grund rechtlichen Normen12 und schiitzt das Menschenbild des Grundgesetzes vor dem MiBverstandnis, urn der Wiirde des Einzelmenschen willen seine Ge meinschaftsbezogenheit und -gebundenheit zu iibersehen. Der Sozialstaat be miiht sich urn eine gerechte Wirtschafts- und Sozialordnung; der Rechtsstaat will verhindern, daB hierbei der Kernbereich personaler Freiheit gefahrdet wird13. 1m Einzelfall ist eine Regelung anzustreben, die beiden Gesichtspunk ten in ausreichender Weise Rechnung tragt; es gilt, die "fruchtbare Wechsel wirkung des Gegensatzlichen" nutzbar zu machen14. Diese Aufgabe, die Spannungslage zwischen dem Schutz der Freiheit des einzelnen und den An forderungen der sozialstaatlichen Ordnung fiir eine sachgerechte Regelung zu verwerten, kann das Verfassungsrecht dem Gesetzgeber nicht abnehmen; ihm bleibt die Aufgabe, den wei ten Raum zwischen beiden Polen durch seine politische Entscheidung auszufiillen15• 3. Art. 1 Abs. 1 GG als objektive Rechtsnorm und Grundrecht Schon aus dem bisher Gesagten folgt, daB Art. 1 Abs. 1 GG nicht nur eine ethische Deklamation enthalt, er vielmehr (mindestens) eine aktuelle Norm des objektiven Rechts ist16. Die Wiirde des Menschen ist zunachst ein sittlicher Wert; aber ihre Aufnahme in das Grundgesetz bedeutet, daB sie zum Rechts wert geworden ist, ihre rechtliche Erfassung also positiv-rechtliches, d. h. ver fassungsrechtliches Gebot ist17. Damit ist Art. 1 Abs. 1 jedenfalls als eine dem Staat aufgegebene rechtliche Verpflichtung zu verstehen, die Menschenwiirde 10 W. Maihofer (Anm. 4), S. 127. 11 K. H. Friauf, Zur Rolle der Grundrechte im Interventions- und Leistungsstaat, DVB!. 1971, S. 674 ff. (676). 12 U. Scheuner, Die Funktion der Grundrechte im SoziaIstaat, DOV 1971, S. 505 ff. (506). 13 E. R. Huber, Der Streit um das Wirtschaftsverfassungsrecht, DOV 1956, S. 200 ff. (203); F. Bohm, Freiheitsordnung und soziaIe Frage, in: Grundsatzfragen der Wirtschaftsord nung, 1954, S. 71 ff. (91); ders., Der Rechtsstaat und der soziaIe Wohlfahrtsstaat, a.a.a., S. 96 1£. 14 E. R. Huber, a.a.a. 15 BVerfGE 10, 354 (371); 29, 221 (235). 16 G. Diirig, JR 1952, S. 260; R. Marcie, Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat, 1957, S. 317. 17 G. Durig, in Maunz/Durig/Herzog, Grundgesetz, Art. 1 Abs. 1 Rdn. 1; F. Munch, Die Menschenwiirde aIs Grundforderung unserer Verfassung, 1951, S. 4. Gefahrdungen der Mensmenwiirde 11 zu wahren und ihren Schutz nach MaBgabe seiner Moglichkeiten iiberall zu iibernehmen. Die Amtung und der Schutz der Mensmenwiirde sind bindende Richtlinien fiir die gesamte Staatstatigkeit18• Hiermit ist nom nimt entschieden, ob dem einzelnen in seiner Wiirde be riihrten Menschen ein Grundrecht, d. h. ein subjektiv-offentliches Recht zu steht, sich gegen derartige Angriffe zu wehren. Dies wird aum heute noch vielfam bestritten, aum dort, wo Art. 1 Abs. 1 als eine »Grundforderung un serer Verfassung" verstanden und sein juristischer Gehalt nicht geleugnet wird19• Wenn aber die Menschenwiirde der hochste von der Verfassung ge smiitzte Rechtswert ist, so ist mit diesem Verstandnis schwerlim vereinbar, daB der Betroffene von der Berufung gerade auf diese verfassungsremtliche Gewahrleistung ausgeschlossen sein solI. Dem System des Grundgesetzes, das gegen jede R.echtsverletzung durch die offentliche Gewalt den Remtsweg er offnet (Art. 19 Abs.4), entspricht es vielmehr, daB die Moglichkeit prak tischer Wertverwirklichung urn so mehr garantiert wird, je hoher der Rang des Rechtsgutes in der Hierarchie der Verfassungswerte steht20• Auch die - von Diirig vertretene - Annahme, daB der staatliche Angriff auf die Men schenwiirde in jedem FaIle durch die Berufung auf eines der speziellen Grundrechte (jedenfalls des Art. 2 Abs. 1) aufgefangen werden konne, die Ausgestaltung des Art. 1 Abs. 1 zu einem subjektiv-offentlichen Recht also entbehrlim erscheine, muB zuvor Art. 1 Abs. 1 »als WertmaBstab in die Spe zialinterpretation" dieser Grundrechte einbeziehen21• Damit wiirde diese Norm durch die Bestimmung des gerichtlim durmsetzbaren Gehalts der ein zelnen speziellen Grundrechte im Ergebnis ihren Grundrechtscharakter urn so deutlimer erweisen. SchlieBlim und vor all em entspricht es dem Verstand nis des Inhalts der menschlichen Wiirde, wenn man es demjenigen, dem vom Grundgesetz die Unantastbarkeit dieses Wertes zugesichert ist, iiberlaBt und ermoglicht, seine Wiirde selbst zu wahren22• Es Iiegt nicht in der Linie der vielfach vertretenen inhaltlichen Erfassung des Art. 1 Abs. 1, nach weImer der Mensch nicht zum bioBen Objekt staatlichen oder gesellschaftlichen Han deins gemacht werden darf, ihm gerade beziiglich der Regelung, die ihm eben dies zusichert, die Verantwortung abzunehmen, ihn mithin in nom so wohI meinender Absicht zum »Objekt" einer nur ais objektive Norm verstandenen Wertentscheidung zu mamen. 18 J. Wintrim, BayVwBl. 1957, S. 137. 19 F. Miinm, a.a.O., S. 5. 20 K. Low, 1st die Wiirde des Mensmen im Grundgesetz eine Ansprumsgrundlage?, DOV 1958, S. 516 ff. (518). 21 G. Diirig, AoR Bd. 81 (1956), S. 122. !I K. Low, a.a.O., S. 519.

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