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Fallsammlung zum Privatversicherungsrecht PDF

222 Pages·1998·69.217 MB·German
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Juristische ExamensKlausuren Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH Hans-Peter Schwintowski (Hrsg.) Fallsammlung zum Privatversicherungsrecht Unter Mitarbeit von c. Brömmelmeyer M. Ebers P. Härle A. Jasper u. Mauntel M. Rehberg und K. Schwarz , Springer Herausgeber Prof. Dr. iur. HANS-PETER SCHWINTOWSKI Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Unter den Linden 6 10099 Berlin Mitarbeiter C. BRÖMMELMEYER U. MAUNTEL Leberstr. 54 Winsstr. 11 10829 Berlin 10405 Berlin M. EBERS M. REHBERG Knaackstr. 4 Barbarossastr. 27 10405 Berlin 10779 Berlin P. HÄRLE K. SCHWARZ Hobrechtstr. 26 Wiclefstr. 39 12047 Berlin 10551 Berlin A. JASPER Wiclefstr. 39 10551 Berlin Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme Fallsammlung zum Privatversicherungsrecht 1 Hrsg.: Hans-Peter Schwintowski unter Mit arb. von C. Brömmelmeyer ... - Berlin; Heidelberg; New York; Barcelona; Budapest; Hong kong; London; Mailand; Paris; Santa Clara; Singapur; Tokio: Springer, 1998 ISBN 978-3-540-64228-2 ISBN 978-3-642-58889-1 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-58889-1 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikrovermmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugs weiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Ur heberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1998 Ursprünglich erschienen bei Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 1998 Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen USW. in die sem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daß solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu ,olche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. betrachtenwärenunddahervonjedermann~nulZlwerdendürften. Umsch1aggestaltung: Erich Kirchner, Heide1berg Umschlaggestahung: Erich Kirchner. Heidelberg Herstellung: Renate Münzenmayer Herstellung: RenateMiinzenmayer SPIN 10669929 64/2202-5 4 3 2 I 0 - Gedruckt auf säurefreiem Papier SPIN 10669929 64/2202·5 4 } 2 I 0- GNruckl aufsiurefreiem Papier Vorwort Liebe Studierende, mit dieser vor Ihnen liegenden Sammlung von examensrelevanten Klausuren im Privatversicherungsrecht eröffnet der Springer-Verlag, Heidelberg, eine neue, an studentischen Bedürfnissen in besonderem Maße ausgerichtete Reihe. Die Klausuren sind nämlich nicht, wie sonst üblich, von einem einzelnen Hochschullehrer geschrieben, sondern stammen - mit einer einzigen Ausnahme aus der Feder von sieben wissenschaftlichen Mitarbeitern/innen. Grundgedanke war, Klausuren von Menschen entwickeln zu lassen, die das Examen noch persönlich in frischer Erinnerung haben und daher mit den Bedürfnissen, Ängsten und Schwierigkeiten von denjenigen, die mit dem Buch arbeiten werden, noch persönlich vertraut sind. Dies müßte sich, so unsere Hoffnung, auf die Behandlung des Stoffes, die gewählte Sprache und die Art der Darstellung positiv auswirken. Natürlich war gleichzeitig klar, daß die Klausuren aufExamensniveau geschrieben sein müssen, weil sie anders ihren Zweck verfehlen würden. Deswegen haben wir zunächst bei der Stoffauswahl daraufgeachtet, den Bereich des Privatversicherungsrechtes abzudecken, der das examensrelevante Grundwissen wiedergibt. Daneben hat jede Klausur einen mehraktigen Entstehungsprozeß hinter sich. Die Entwürfe sind von allen mehrfach gelesen, kritisch diskutiert und von mirschließlich auch korrigiert worden. Allerdings habe ich mich daraufbeschränkt,juristisch notwendige Korrekturen vorzunehmen, und ansonsten die individuelle Note einer jeden Klausur erhalten. Der Wissens- und Erfahrungszuwachs, den wir alle durch das Erarbeiten dieses Buches gewonnen haben, ist immens. Wir hoffen, daß wir mit der Konzeption dieses Buches, jedenfalls im Bereich der juristischen Lehr- und Lernliteratur, zur Nachahmung anregen. Die Synergieeffekte aufallen Ebenen sind beachtlich und fUhren zu einer völlig neuen Qualität der Zusammenarbeit zwischen Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeitern/innen. Dafür bedanke ich mich bei allen ganz besonders. Prof. Dr. Hans-PeterSchwintowski Inhaltsverzeichnis KlausurNr. 1: Heinrichs neuerFeuerstuhl* (M. Rehberg) . Zustandekommendes Versicherungsvertrages KlausurNr. 2: Hüttenzauber** (M. Rehberg) ll Rechtsnaturder Verbraucherinformation - Widerrufsrechtnach§5a VVG -Rumpfvertrag- vorläufige Deckungszusage KlausurNr. 3: An derschwäbischen Eisenbahn*** (K. Schwarz) 29 Spätschadenproblematik-Folgeereignis- undSchadens- ursachetheorie-ZahlungsverzugbeiEinzugsermächtigung KlausurNr. 4: TunesischerFührerschein** (H.-P. Schwintowski) 45 ObliegenheitenvorundnachEintrittdes Ver- sicherungsfalls-Führerscheinklausel-Relevanzrecht~prechung KlausurNr. 5: Kein Alarm trotz Alarmanlage*** (U. Mauntel) 55 FalscheSchlüssel- BeweislastbeiEinbruchsdiebstahl Gefahrerhähungdurch Unterlassen-objektiveGefahrerhähung KlausurNr. 6: Unvollständiger Antrag*** (c. Brömmelmeyer) 73 VorvertraglicheAnzeigepjlichten-Rücktritt- arglistiges Verschweigen -Risikoprüfungsobliegenheit- Analogiezu§ 21 VVG KlausurNr. 7: DerPferdestallfall*** (c. Brömmelmeyer) 93 Obliegenheiten- Wissensvertreter-Wissenserklärungsvertreter Repräsentantendoktrin-Relevanzrechtsprechung KlausurNr. 8: Klärchens Ballkleider*** (M. Ebers) 115 Neuwertversicherung-Bereicherungsverbot Wiederbescha./Jungsabsicht KlausurNr. 9: Klärchen läßtabbuchen** (M. Ebers) 133 Prämienabbuchung-Prämienanpassungsklauseln- DAS-Urteil- Tagespreisurteil VIII Inhaltsverzeichnis KlausurNr. 10:DerSicherungsschein*** (Ph. Härle) I51 Versicherungfürfremde Rechnung-Leistungsfreiheitwegen NichtzahlungderErstprämie-Sicherungsscheinfür kreditgebende Bank-Kft-Kaskoversicherung KlausurNr. 11:Auge- undOhr-Doktrin*** (U. Mauntel) 167 Zurechnungdes WissensdesAgenten-Abgrenzungzur Sachwalterhaftung-vorvertraglicheAnzeigepjlichten Wissenszurechnungim Konzern KlausurNr. 12:IhrKinderlein kommet*** (A. Jasper) 187 GesetzlicherForderungsübergangnach§67Abs.2 VVG-Haftungs reduktionoderHaftungsausschlußdurchanteilige Prämienzahlung KlausurNr. 13:Mord durch Bezugsberechtigten*** (Ph. Härle) 197 Bezugsberechtigung-AnfechtungdesLebensversicherungs- vertrags-schriftlicheEinwilligungderversichertenPerson vorvertraglicheAnzeigepjlichten Stichwortverzeichnis 2I5 DieKlausurenhaben Examensniveau. *** sehrhohesNiveau ** hohesNiveau * mittleresNiveau Abkürzungsverzeichnis BTDrucks. Drucksachen des Deutschen Bundestages HUK-Verband Verbandder Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversichererund Rechtsschutzversicherer JRPV Juristische Rundschau fürdie Privatversicherung KTS Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen (Zeitschrift) LM Nachschlagewerkdes Bundesgerichtshofs, hrsg. von Lindenmaier/Möhring u.a. Motive Motivezum Versicherungsvertragsgesetz ÖOGH österreichischerObersterGerichtshof PflVG Gesetz überdie Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) RGBI. Reichsgesetzblatt(1871 - 1921) r+s Recht und Schaden UmweltHG Umwelthaftungsgesetz VAG Gesetzüberdie Beaufsichtigungderprivaten Versicherungsunternehmungenund Bausparkassen (Versicherungsaufsichtsgesetz) VerBAV Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtesfür das Versicherungswesen VersR Versicherungsrecht VHB Allgemeine Bedingungen fürdieNeuwertversicherungdes Hausratsgegen Feuer-,Einbruchdiebstahl-,Baraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden X Abkürzungsverzeichnis VVG Gesetzüberden Versicherungsvertrag VVGE Entscheidungssammlungzum Versicherungsrecht VW Versicherungswirtschaft ZfS Zeitschriftfur Schadensrecht ZN Zeitschriftfur Verwaltung ZHR ZeitschriftfürdasgesamteWirtschafts- und Handelsrecht ZIP Zeitschriftfür Wirtschaftrechtund Insolvenzpraxis ZVersWiss. Zeitschriftfür die gesamteVersicherungswissenschaft Im übrigen entsprechen die Abkürzungen Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache,4. Auflage 1993. Klausur Nr. 1* Heinrichs neuer Feuerstuhl Angelehntan: BGH NJW1951,313; VersR 1991,910; VersR 1951,114; OLG Hamm VersR 1971,1031 Zustandekommen desVersicherungsvertrages Heinrich (H) istüberglücklich. Erdarfsich ein Kraftrad kaufen, obwohl er erst 16 Jahre alt ist. Hierfür haben ihm seine Eltern sogarGeld zum Geburtstag geschenkt und aufgegeben, sich um den "Rest" selbstzu kümmern. Kaum hat erdie "Karre" erstan den, klingelt auch schon am 4. Oktober 1995 völlig überra schend der freundliche Versicherungsvertreter Sorgenlos (S) an der Haustür. Schnell überzeugt ihn der redegewandte Herr von den Vorzügen einer Haftpflichtversicherungder Caropa-AG (C) für das Kraftrad mit einer Laufzeit von einem Jahr. Als ihm auch noch die Versicherungsbedingungen sowie die nach §10aVAG i.V.m. §5a VVG erforderliche Verbraucherinfor mation vollständig ausgehändigt werden, unterschreibt H zu frieden das Antragsformular. Dieses bestimmt u.a., daß der C eine zweiwöchige Annahmefrist (ab Zugang des Antrags) zu stehen soll. Erfreut über dieses korrekte Verhalten unterschreibt H sogleich eine Einzugsermächtigung, die S dankend entge gennimmt. WenigeTage späterwird H bei der Cintern zwarals neuer Kunde vermerkt, durch ein Versehen wird ihm dies aber nicht mitgeteilt. Als er nach zehn Tagen immer noch keine Antwort, geschweige denn den Versicherungsvertrag (VV) in Händen hält, entschließt er sich, eine erste Monatsprämie vor sichtshalber vorab zu überweisen. Endlich bekommt er am 8. November 1995 die ersehnte Versicherungsbestätigung der C zu den beantragten Bedingungen. Nur der Versicherungsschein fehlt. Mittlerweilehaben die Eltern von dem Abschluß erfahren. Da sie schon sehrschlechte Erfahrungen mit der Csowie deren Vertretern gemacht haben, wollen sie von dem Vertrag nichts wissen.

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