Description:In der heutigen Unternehmenslandschaft kommt es sehr häufig vor, dass eine AG oder KGaA von einem anderen Unternehmen beliebiger Rechtsform abhängig ist und zwischen beiden Unternehmen ein - meist mit einem Gewinnabführungsvertrag verbundener - Beherrschungsvertrag gemäß Paragr. 291 AktG besteht, der dem herrschenden Unternehmen nach Paragr. 308 AktG das Recht verleiht dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die dieser zu befolgen hat. Den aus dieser vertraglich begründeten Konzernierung resultierenden Gefahren für die Minderheitsgesellschafter und -gläubiger der abhängigen Gesellschaft begegnet das Konzernrecht mit einer Reihe von Schutzregelungen, deren Kern der Ausgleichsanspruch gemäß Paragr. 304 AktG sowie die Abfindungsregelung gemäß Paragr. 305 AktG bilden.Seit einer wegweisenden Rechtsprechungsänderung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1999 beschäftigen sich Ökonomen wie Juristen in überaus intensiver und kontroverser Form mit der Frage der Bedeutung des Börsenkurses für die Abfindungsbemessung von Minderheitsaktionären, deren Beantwortung sowohl für die beteiligten Unternehmen als auch für die abfindungsberechtigten Aktionäre von großer praktischer Relevanz ist.Die Arbeit gibt einen Überblick über die vorhandenen Schwierigkeiten bei der Berücksichtigung von Börsenkursen im Rahmen des Paragr. 305 AktG, zeigt den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen, uneinheitlichen Meinungs- und Erkenntnisstand auf und bewertet diesen kritisch unter ökonomischen und juristischen Gesichtspunkten.Im Detail werden ausführlich die generelle Relevanz des Börsenkurses der abhängigen Gesellschaft, die Frage, ob ein Durchschnitts- oder ein Stichtagskurs heranzuziehen ist und ob ggf. gezahlte Paketzuschläge die Abfindungshöhe beeinflussen dürfen, d iskutiert. Des Weiteren ist die Frage des richtigen Bewertungsstichtags sowie der komplexe Problembereich der Bedeutung des Börsenkurses des herrschenden Unternehmens für den Fall einer Abfindung in Aktien, d.h. wenn eine Verschmelzungswertrelation bzw. ein Umtauschverhältnis errechnet werden müssen, Gegenstand der Betrachtung.Die Arbeit schließt mit einer Darstellung wie Börsenkurse bei der Abfindungsbemessung künftig interessengerecht für alle Beteiligten berücksichtigt werden sollten.