Studien zum Wirtschaftsstrafrecht herausgegeben von Klaus Tiedemann / Bernd Schünemann Band 12 Sebastian Berger Der Schutz öffentlichen Vermögens durch § 263 StGB Zur Anwendbarkeit des § 263 StGB und zum Vorliegen eines Vermögensschadens bei Angriffen auf inländisches öffentliches Vermögen sowie auf Vermögen der Europäischen Gemeinschaften Centaurus Verlag & Media UG 2000 Dr. Sebastian Berger wurde 1970 in Freiburg i. Br. geboren. 1990 bis 1995 Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg und Göttingen. 1995 Erste Juristische Staatsprüfung. Sodonn Tätigkeit an der Un~ versität Freiburg als Arbeitsgemeinschaftsleiter und Korrekturassistent Doktorand bei Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus Tiedemonn. 1999 Promotion. Seit September 1999 Rechtsreferendar in Bremen. Die Deutsche Bibliothek -CIP-Einheitsoufnohme Berger, Sebastian: Der Schutz öffentlichen Vermögens durch § 263 StGB , zur Anwendbarkeit des § 263 StGB und zum Vorliegen eines Vermögensschadens bei Angriffen auf inländisches öffentliches Vermögen sowie auf Vermögen der Europäischen Gemeinschaften/ Sebastian Berger.-Herbolzheim, Centaurus-Veri.-Ges., 2000 (Studien zum Wirtschaftsstrafrecht; Bd. 12) ZugL Freiburg (Breisgou), Univ., Diss., 1999 ISBN 978-3-8255-0307-9 ISBN 978-3-86226-338-7 (eBook) DOI 10.1007/978-3-86226-338-7 ISSN 0938-9512 Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet vervielfältigt oder verbreitet werden. © CENTAURUS Verlags-GmbH & Co. KG, Herbolzheim 2000 Satz, Vorloge des Autors Umschloggestaltung, DTP-Studio, A Waller, lenzkirch Vorwort Die vorliegende Untersuchung wurde zu Beginn des Wintersemesters 1999/2000 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg i. Br. als Dis sertation angenommen. Für die Drucklegung wurde sie auf den Stand vom 31. De zember 1999 gebracht. Vereinzelt konnten auch noch spätere Veröffentlichungen berücksichtigt werden; die Bearbeitung des § 263 StGB in der 11. Auflage des Leipziger Kommentars konnte (in einer Entwurfsfassung mit der voraussichtlichen Randnummernzählung) noch größtenteils Eingang in die Fußnoten finden. Mein Dank gilt zuvörderst meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus Tiedemann, der die Bearbeitung des Themas angeregt und auf vielfältige Weise unterstützt hat. Ihm und Herrn Prof. Dr. Bernd Schünemann danke ich zu dem fiir die Aufnahme der Arbeit in die vorliegende Schriftenreihe; Herrn Prof. Dr. Joachim Vogel fur die Übernahme des Zweitgutachtens. Zahlreiche Gerichte, Institutionen und Personen stellten mir zum Teil auch bislang unveröffentlichtes Material zur Verfügung oder gaben mir wichtige Informationen - ihnen sei an dieser Stelle dafiir außerordentlich gedankt, zu danken habe ich ins besondere Herrn RAamObersten Gerichtshof Islands Vilhjalmur Arnason. Herrn StA Christoph Salamon danke ich fiir die mit ihm geführten - zumeist stark praxis orientierten-Diskussionen und seine rege Anteilnahme am Entstehungsprozeß die ser Arbeit. Meinen alten Studienkollegen, Herren Rechtsreferendare Marius Boewe und Wiss. Ang. Alexis von Komorowski danke ich fur manch tatkräftige, freundschaftlich moralische Unterstützung. Flugbjörgunarsveitin i Reykjavik und Landsbjörg is lands halfen mir bei der Stärkung des mentalen Durchhaltevermögens. Und auf ihre Weise haben schließlich auch Herr Alexander Schrnidt-Endrulat sowie Frau AnNa R. zur Bewältigung des erforderlichen Arbeitspensums beigetragen, indem sie die Phasen der Erholung häufig mitprägten. Von ganz außergewöhnlicher Quali tät war schlußendlich die Erbauung, die mir Frau Ursula Berg mit ihrer Violine zu verschaffen imstande war. Herr Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus Tiedemann gewährte mir aus Mitteln des Max Planck-Forschungspreises (1995) einen großzügigen Druckkostenzuschuß. -Auch dafiir sei ihm an dieser Stelle sehr gedankt. Von allergrößter Wichtigkeit war fiir mich freilich die innige und stete Unterstüt zung, die ich von meiner gesamten Familie erfahren habe - ohne sie wäre zumin dest die vorliegende Fassung dieser Arbeit nicht möglich gewesen. Dafiir danke ich allen aus tiefstem Herzen. Mein Großvater Herr Dr. Albrecht Schackow- straf rechtlich ein Honig-Schüler, beruflich später jedoch mehr im See- und Wirtschafts recht beheimatet-konnte leider die Entstehung dieser Dissertation nicht mehr mit erleben; seinem Andenken widme ich diese Arbeit. Bad Wiessee, im Februar 2000 Sebastian Berger V Inhaltsverzeichnis Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XV Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. 1. Teil: Zur Anwendbarkeit des § 263 StGB auf inländisches öffentliches Vermögen sowie aufVermögen der Europäischen Gemeinschaften 4 A. Vorbemerkungen und Begriffsbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 B. Inländisches öffentliches Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 I. Nichtanwendbarkeit des § 263 StGB auf öffentliches Vermögen in seiner Gesamtheit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 1. Bloßer Schutz individuellen Vermögens bzw. Individualvermögens durch § 263 StGB? . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2. Fehlen einer§§ 264 VI 1 StGB, 375 I AO vergleichbaren Bestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3. Fehlende Strafwürdigkeit von Angriffen auf öffentliches Vermögen? . 12 a) Rechtsprechung und Literatur in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 b) Gesetzliche Regelungen und Stand der Meinungen in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 aa) Bessere Kontrollmöglichkeiten und besondere Untersuchungsbefugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 bb) Fehlende Opfersituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 cc) Andersartige Schutzbedürfnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 c) Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 4. Verantwortlichkeit der öffentlichen Verwaltung im Bereich des "Prozeß"-bzw. Behördenbetrugs (Österreich)? . . . . . . . . . . . . . 19 5. Zu den Gründen, die früher für eine fehlende Betrugsstrafbarkeit der Defraudation angefiihrt wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 a) Charakter des Betrugs als gemeines Privatverbrechen . . . . . . . . . 26 b) Beschränkung auf "privatrechtliches" Vermögen. . . . . . . . . . . . . 27 c) Macht des Staates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 d) Rechtshistorische Kontinuität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 6. Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 II. Nichtanwendbarkeit des § 263 StGB auf öffentliches Vermögen, das der Erreichung eines politischen Zieles dient? . . . . . . . . . . . . . . . . 30 VI Inhaltsverzeichnis III. Nichtanwendbarkeit des§ 263 StGB auf öffentliches Vermögen, das im Bereich hoheitlicher Tätigkeit angegriffen wird? . . . . . . . . . . . . 34 1. Beschränkung des § 263 StGB auf das Gebiet des privatrechtliehen Vermögensverkehrs?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 2. Hoheitliche Akte als Vermögensverfügung (BGE 103 IV 27, 30)?. . . 35 3. Ausschließlicher Schutz der Privatwirtschaft?. . . . . . . . . . . . . . . . . 38 4. Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 IV. Anwendbarkeit des§ 263 StGB im Bereich der Vergabe von Subventionen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 V. Nichtanwendbarkeit des § 263 StGB auf öffentliches Vermögen, das im Bereich obrigkeitlicher Tätigkeit angegriffen wird? . . . . . . . . . . 43 VI. Nichtanwendbarkeit des § 263 StGB auf staatliches Vermögen? . . . . . . 46 VII. Nichtanwendbarkeit des § 263 StGB auf betrügerische Handlungen innerhalb eines Rechtsträgers öffentlichen Vermögens? . . . . . . . . . . . . 46 1. Die Straftaten im Amt nach § § 3 31 ff. StGB als verdrängende Sonderdelikte? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 2. Einmischung der Justiz in die Verwaltung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 3. Entbehrlichkeit strafrechtlicher Sanktionen im Hinblick auf die Möglichkeit disziplinarrechtlicher Maßnahmen? . . . . . . . . . . 50 VIII. Ergebnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 C. Vermögen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 I. Individualrechtlicher Vermögenscharakter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 II. Gleichstellungserfordernis aus Artt.lO, 280 II EGV, 183a EuratomV , 78i EGKSV und gemeinschaftsfreundliche Auslegung . . . . . . . . . . . . . 55 III. System der Eigenmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 D. Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 2. Teil: Zum Vermögensschaden i.S. des§ 263 StGB bei inländischem öffentlichem Vermögen sowie bei Vermögen der Europäischen Gemeinschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 A. Gang der Darstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 B. Zum Vermögensschaden im allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 I. Zu den Vermögensbegriffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 1. Der juristische Vermögensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 2. Der rein wirtschaftliche Vermögensbegriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 3. Die sog. juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffe . . . . . . . . . . . 61 a) Die juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffe i.e.S. . . . . . . . . 62 b) Die ökonomisch-juristischen Vermögensbegriffe . . . . . . . . . . . . . 63 VII Inhaltsverzeichnis 4. Der personale Vermögensbegriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 5. Der wirtschaftlich-dynamische Vermögensbegriff. . . . . . . . . . . . . . 66 6. Der Vermögensbegriff Mohrbotters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 7. Der funktionale Vermögensbegriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 8. Die völkischen Vermögensbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 9. Der Begriff des Vermögens in der Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . 70 li. Zu den Schadensbegriffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 1. Der juristische I subjektive Schadensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 2. Der wirtschaftlich-individuelle I objektiv-individuelle Schadensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 5 3. Der personale Schadensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 4. Der funktionale Schadensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 5. Der Schadensbegriff Jakobs'. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 6. Der rein individuelle Schadensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 7. Der SchadensbegriffNauckes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 III. Schadensbegründung mittels des geschützten Rechtsguts? . . . . . . . . . . 82 IV. Stellungnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 1. Stellungnahme zu den Vermögensbegriffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 2. Stellungnahme zu den Schadensbegriffen und zur Bedeutung des Rechtsguts bei der Auslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 a) Zu den auf den Schutz der Dispositionsfreiheit hinauslaufenden Ansätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 aa) Argumentation mit der tatbestandliehen Struktur des § 263 StGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 bb) Argumentation der h.M. mit dem Rechtsgut des § 263 StGB . . 87 aaa) Argumentationsfiihrung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 bbb) Kritische Würdigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 a) Begriffund Funktionen des Rechtsguts . . . . . . . . . . . 91 ß) Ermittlung des Rechtsguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 y) Vermögen als alleiniges Rechtsgut des§ 263 StGB? . . 95 ö) Bedeutung des Rechtsguts fiir die Auslegung . . . . . . . 98 E) Konsequenzen fiir diejenigen Schadensbegriffe, die auf den Schutz der Dispositionsfreiheit hinauslaufen . . 99 ccc) Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 0 cc) Zwischenergebnis ............................... 101 b) Zum funktionalen Schadensbegriff. ...................... 101 c) Zum Schadensbegriff Jakobs' .......................... 101 d) Zum SchadensbegriffNauckes ......................... 101 e) Zum objektiv-individuellen Schadensbegriff. . . . . . . . . . . . . . . . 104 3. Stellungnahme zur Schadensbegründung mittels des geschützten Rechtsguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 VIII Inhaltsverzeichnis V. Erfordernis einerunbewußten Selbstschädigung bei § 263 StGB? . . . . . 105 1. Fehlende Täuschung bei bewußter Selbstschädigung? . . . . . . . . . . . 106 2. Fehlender betrugsrelevanter Irrtum bei bewußter Selbstschädigung? . 106 a) Irrtum als eigentliche Quelle der Verletzung ................ 106 b) Abgrenzungskriterium zu anderen Delikten. . . . . . . . . . . . . . . . . I 07 3. Fehlende Kausalität? .................................. 107 4. Betrug als eine in mittelbarer Täterschaft begangene V ermögensschädigung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 8 5. Betrug als gesetzlicher Fall einer irrtumsbedingt unwirksamen Einwilligung bzw. eines irrtumsbedingt unwirksamen Einverständnisses in die V ermögensschädigung? . . . . . . . . . . . . . . . 10 9 6. Funktionale Beziehung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des§ 263 StGB? ..................................... 111 7. Teleologische Überlegungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 VI. Zur Reichweite des objektiv-individuellen Schadensbegriffs ......... 112 1. Marktwertbetrachtung als Ausgangspunkt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 2. Persönlicher Schadenseinschlag als Korrektiv . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 a) Anerkennung des persönlichen Schadenseinschlags ........... 113 b) Die im Melkmaschinenfall gebildeten Fallgruppen ........... 115 aa) Fallgruppe "a": Fehlende oder verringerte Verwendbarkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zurnutbarer Weise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 bb) Fallgruppe "b": Nötigung zu vermögensschädigenden Folge maßnahmen und Fallgruppe "c": Liquiditätsverlust . . . . . . . . 118 3. Normative Gesichtspunkte als Korrektiv ..................... 120 a) Bestehen eines fälligen und einredefreien Anspruchs .......... 120 b) Vortäuschen eines fälligen und einredefreien Anspruchs. . . . . . . . 121 4. Erfassung von Zweckverfehlungen ........................ 123 a) Zur Entstehung der Zweckverfehlungslehre ................. 123 b) Gegenstand der Zweckverfehlungslehre ................... 128 aa) Zweckverfehlungen im Bereich wirtschaftlich unausgeglichener Geschäfte ........................ 129 aaa) V erzieht auf Erfordernis der unbewußten Selbstschädigung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 bbb) Relevanz von Zweckverfehlungen auf der Grundlage der Theorie der unbewußten Selbstschädigung ........ 132 ccc) Beschränkung des Betrugstatbestands auf Täuschungen, die auf den objektiven Zweck der Leistung bezogen sind? ..................... 133 ddd) Fehlende Betrugsstrafbarkeit?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 5 bb) Zweckverfehlungen im Bereich wirtschaftlich ausgeglichener Geschäfte .......................... 136 aaa) Fall des persönlichen Schadenseinschlags? .......... 137 IX Inhaltsverzeichnis bbb)Kriminalpolitische Erwägungen .................. 138 ccc) Konsequente Fortfiihrung der für wirtschaftlich unaus- geglichene Geschäfte angenommenen Grundsätze ...... 138 cc) Vermögensrelevanz von Zwecksetzungen? .............. 139 aaa) Wirtschaftlich unvernünftige Ausgabe? ............. 140 bbb) Erfiillung einer sittlichen Verbindlichkeit? . . . . . . . . . . . 141 ccc) Vom Verfügenden beigemessene "Vermögens- bedeutung". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 ddd)Bestehende Rückforderungsansprüche? ............. 144 eee) Zwischenergebnis ............................ 145 dd) Konsequenzen für die Beurteilung von Zweckverfehlungen bei § 263 StGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 5. Vermögensgefährdung als Vermögensschaden ................ 147 6. Zusammenfassung .................................... 147 C. Zum Vermögensschaden bei öffentlichem Vermögen ... .............. 148 I. Fehlleitung öffentlicher Mittel ............................. 148 1. Gegenstand und Gang der Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 2. Rechtsprechung in Deutschland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 a) Einzeldarstellung der wichtigsten Urteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 (1) RGSt 50, 316ft'. (Heeres1ieferant) vom 8.2.1917, I 615/16 ... 150 (2) RGSt 52, 154ft'. (Lebensmittelkarten) vom 11.7.1918, I 225/18 ........................... 150 (3) RGSt 58, 17lf. (Deputatkohle RG) vom 7.12.1923, IV 665/23 ......................... 151 (4) RGSt 66, 281ft'. (Hauszinssteuerdarlehen) vom 6.6.1932, III 422/32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 (5) Hanseat. OLG, LZ 1933, 798 Nr.3 (Postbehördenunterstüt- zungsfonds) vom 6.3.1933, R 491/32 .................. 152 (6) RG, DRiZ Rspr. 1934, Nr.112 Sp.108ff. (Gebundene Kartoffelflocken) vom 28.11.1933, 1 D 780/33 . . . . . . . . . . . 152 (7) RG vom 20.6.1935, 3D 283/35 (Entschuldungsdarlehen) .... 153 (8) RG, JW 1936, 262 Nr.25 (Ostpreußenhilfe) vom 16.9.1935, 6 D 152/35 ......................... 153 (9) RG, JW 1936, 513 Nr.15 (Osthilfemittel) vom 9.10.1935, 6 D 207/35 ......................... 154 (10) RGSt 70, 33ff. (Ehestandsdarlehen) vom 16.12.1935,5 D 681/35 ........................ 155 (11) RG, HRR 1937, Nr.535 (Fehlleitung von Unterstützungs- geldern) vom 30.11.1936, 2 D 699/36 . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 (12) RG vom 3.9.1937, 1 D 460/37 (Wohnungsamt) ........... 156 (13) RG, HRR 1938, Nr.864 (Zweckwidrige Schweinemast) vom 17.12.1937, I D 484/37 ........................ 156 X