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Der internationale Anwendungsbereich der Geschlechterquote für Großunternehmen PDF

35 Pages·2015·0.24 MB·German
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Der internationale Anwendungsbereich der Geschlechterquote für Großunternehmen Prof.Dr.Marc-PhilippeWeller,Wiss.Mit.CharlotteHarms, Wiss.Mit.BettinaRentsch und Akad.RatDr.ChrisThomale,LL.M.(Yale),Heidelberg* Inhaltsübersicht ZGR2015,361–395 I.Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362 II.DieKernelementedesGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364 III.DieAnwendbarkeitaufdieSocietasEuropaea(SE). . . . . . . . . . . . . . . . . 366 1. KeineRegelungskompetenzdesdeutschenGesetzgebers? . . . . . . . . . . 366 2. Quote als Bestandteil des sekundären Gesellschaftsstatuts (Art.9 Abs.1 lit.cSE-VO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367 3. KeineSperrwirkungderSE-Mitbestimmungsrichtlinie(RL2001/86/EG) 367 IV.DieAnwendbarkeitaufAuslandsgesellschaften–derkollisionsrechtlicheRah- men . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369 V.DieQuotenregelungalsEingriffsnorm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 1. BegriffundWirkungsweisevonEingriffsnormen . . . . . . . . . . . . . . . . 370 2. BeispielefürEingriffsnormenimUnternehmensrecht . . . . . . . . . . . . . 371 3. DereingriffsrechtlicheCharakterder§§96Abs.2AktG-Entwurfund24 Abs.3SEAG-Entwurf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 VI.SonderanknüpfungderQuotenregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378 1. Reichweite des internationalen Geltungswillens: Nur Quotenregelung, nichtImplementierungs-undSanktionierungsregime . . . . . . . . . . . . . 378 2. Substitution . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381 3. Inlandsbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382 VII.Europarechtskonformität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 1. GewährleistungsbereichderNiederlassungsfreiheit. . . . . . . . . . . . . . . 385 2. BeschränkungderNiederlassungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386 3. Keck-Ausnahme: Quotenregelung als bloße Tätigkeitsausübungsmodali- tät?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386 4. ZwingenderGrunddesAllgemeinwohls. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389 * DieVerf.forschenamInstitutfürausländischesundinternationalesPrivat-undWirt- schaftsrechtderUniversitätHeidelberg.DerBeitraggehtaufeineVortragsveranstaltung des„ForumsGleichstellung“anderUniversitätHeidelbergzurück.DerErstautorhatim Jahr2011fürdasBundesfamilienministeriumeinGutachtenzur„Flexiquote“erstellt.In BezugaufdieimBeitragdiskutiertestarre30%-GeschlechterquotefungiertederErst- autor im Februar 2015 als Sachverständiger des Rechts- und Familienausschusses des DeutschenBundestages. Bereitgestellt von | Universität Heidelberg Angemeldet Heruntergeladen am | 02.07.15 15:36 362 M.-P.Weller,C.Harms,B.RentschundC.Thomale ZGR3/2015 5. GeeignetheitderQuote:KeinVerstoßgegenArt.157Abs.3,4AEUV . . 390 6. ErforderlichkeitundAngemessenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393 VIII.ZusammenfassunginThesenform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394 DasvonderBundesregierungbeschlosseneGesetzfürdiegleichberechtigteTeilhabevonFrau- enundMännernanFührungspositioneninderPrivatwirtschaftvom06.03.2015statuiertim Kerneine30%-GeschlechterquotefürdenAufsichtsratinderAktiengesellschaftsowiefürden VerwaltungsratindermonistischenSocietasEuropaea.DerBeitragbeleuchtetdeninterna- tionalenAnwendungsbereichderQuotenregelungundhältdafür,dassdie30%-Regelauchauf AuslandsgesellschaftenmithinreichendemInlandsbezugangewendetwerdenkann. On06March2015,theGermanFederalGovernmentadoptedabillonequalparticipationof womenandmeninprivatesectorexecutivepositions.Thebillestablishesamandatory30% genderquotainthesupervisoryboardoftheAktiengesellschaft(PublicLimitedCompany) andintheboardofdirectorsoftheSocietasEuropaeaincaseofamonisticgovernancesystem. Thisarticlediscussesthequota’sinternationalandextraterritorialscopeandadvocatesforits extensiveapplicationtoforeigncompanieswithsignificantcontactstotheGermanFederal legalorder. I. Einführung Die geplante Geschlechterquote in Großunternehmen sorgt für reichlichen Diskussionsstoff1.DasKernelementdesGesetzesderBundesregierung2liegt in der Einführung einer 30%-Quote für den Aufsichtsrat von Aktiengesell- schaften,diebörsennotiertundmitbestimmtsind(unterII.).DieErstreckung derQuotenregelungaufdieSocietasEuropaeaistumstritten(unterIII.).Eben- sowenigausgeleuchteterscheintfernerbislangdieFragenachderinternatio- nalen Anwendbarkeit der geplanten Quotenregelung. Diese ist u.a. deshalb interessant,weildieEinführungeiner40%-QuoteimJahr2008inNorwegen zueiner„Flucht“ausderRechtsformderAktiengesellschaftgeführthat3.Eine ähnliche Rechtsarbitrage zur Umgehung gesellschaftspolitischer Normen ist auchinDeutschlandnichtunbekannt:SoversucheneinigeGroßunternehmen, demMitbestG1976unddemDrittelbeteiligungsG2004auszuweichen,indem sie sich nach einem ausländischen oder unionsharmonisierten Gesellschafts- 1 DiegeplantestarreQuotenreglungwirdteilweisesogarfürverfassungswidriggehalten, Habersack/Kersten,BB2014,2819,2830,Thesen4und5. 2 DerBundestaghatam6.März2015dasGesetzfürdiegleichberechtigteTeilhabevon FrauenundMännernanFührungspositioneninderPrivatwirtschaftundimöffentlichen DienstinderFassungderBeschlussempfehlungdesAusschussesfürFamilie,Senioren, FrauenundJugendverabschiedet,BT-Drucks.18/92,S. 8761C;zurBeschlussempfeh- lungvgl.BT-Drucks.18/4227. 3 Ahern/Dittmar,TheChangingoftheBoards:TheImpactonFirmValuationofMan- datedFemaleBoardRepresentation,TheQuarterlyJournalofEconomics(2012)127(1), 137(183ff). Bereitgestellt von | Universität Heidelberg Angemeldet Heruntergeladen am | 02.07.15 15:36 ZGR3/2015 GeschlechterquotefürGroßunternehmen 363 statutorganisieren4.AlsprominenteBeispielegeltenetwadieFluggesellschaft Air Berlin (organisiert als PLC), die Drogeriemarktkette Müller (Ltd. & Co KG)sowiedieDeutschland-TochtergesellschaftendesLandmaschinenherstel- lersJohnDeerundderFastfood-KetteMcDonald’s,diejeweilsalsIncorpora- tions(Inc.)US-amerikanischenRechts5organisiertsind6.FürdieGeschlech- terquotewirdebenfallseineFluchtbewegungprognostiziert7. DaseuropäischeKollisionsrechterlaubtimAnschlussandasCentros-Judikat desEuGH8durchausdenRekursaufEU-AuslandsgesellschaftenzurUmge- hung inländischer gesellschaftsrechtlicher Standards (unter IV.). Allerdings wirddasInternationaleGesellschaftsrechtdurchdasEingriffsrechtbegrenzt. DabeihandeltessichuminternationalzwingendeBestimmungenderlexfori, mithin der Rechtsordnung des Aufnahmestaats, die sich anerkanntermaßen gegen das ausländische Gesellschaftsstatut der Auslandsgesellschaft durch- zusetzenvermögen,soferneinhinreichenderBezugzumInlandbesteht9.Be- urteiltmandieGeschlechterquotenregelungunterdemGesichtspunktdieser kollisionsrechtlichenEingriffsnormendogmatik, istdie30%-Quotenvorgabe grundsätzlichalsEingriffsnormzuqualifizieren(unterV.).Dieswirftfreilich die Vorfragen auf, ob die Regelungen in§96Abs.2AktG-Entwurf und §24 Abs.3 SEAG-Entwurf einerseits überhaupt international gelten sollen bzw. inwieweit ihre Tatbestandsmerkmale „AG“ und „SE“ durch gleichwertige ausländische Rechtsformen substituiert werden können. Hier ergibt sich ein 4 Näher Weller, FS Hommelhoff, 2012, S.1275ff. Dass auch die SE sogar ganz über- wiegend als „Vorratsgesellschaft“ zur Umgehung der unternehmerischen Mitbestim- mung genutzt wird, belegt die empirische Studie von Schubert/von der Höh, AG 2014, 439, 442f. Diese Möglichkeit besteht wegen der Ausgestaltung der SE als nicht originärmitbestimmteRechtsform,dienachderErgänzungsrichtlinie2001/86/EGvom 8.Oktober2001sowienachdeutschem§§18Abs.3,34ffSEBGgrundsätzlichdasalte Mitbestimmungsniveauauchdann„konserviert“,wenndieSchwellenvon500Arbeit- nehmernfürdasDrittelbeteiligungsgesetzund2000ArbeitnehmernfürdasMitbestim- mungsgesetzinderFolgeüberschrittenwerden.SiehedazuRiesenhuber,Europäisches Arbeitsrecht, 2009, §29 Rdn.7, 46; Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2.Aufl.,2011,§29Rdn.1089. 5 Zur Incorporation Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 3.Aufl., 2014, S.184ff. 6 Sick,MitbestimmungsrelevanteUnternehmenmitausländischenRechtsformen,Studie derHansBöckler-Stiftung,2010,S.5;ders.,GmbHR2011,1196ff. 7 Tödtmann,TeureFluchtvorderFrauenquote,Wirtschaftswochev.24.6.2014.Indem ArtikelgemeintistdieFluchtindieSE,weildiesenachdemursprünglichenReferenten- entwurfnichtvonderQuotenregelungerfasstseinsollte;aberderGedankepasst–wie beiderMitbestimmung–auchinBezugaufdieFluchtinAuslandsgesellschaften.Vgl. auchPütz/Weckes,Geschlechterquote,ReportNr.1-2014derHansBöckler-Stiftung, 2014,S.11. 8 EuGH,Urt.v.9.3.1999,Rs.C-212/97,Slg.1999,I-1459–Centros. 9 ZurSonderanknüpfungvonEingriffsnormenimGesellschaftsrechtWeller,Münchener Komm.z.GmbHG,2.Aufl.,2015,EinleitungInt.GesRRdn.426ff,444ff. Bereitgestellt von | Universität Heidelberg Angemeldet Heruntergeladen am | 02.07.15 15:36 364 M.-P.Weller,C.Harms,B.RentschundC.Thomale ZGR3/2015 differenziertes Bild: Während sich die 30%-Quotenvorgabe als solche auch gegeneinausländischesGesellschaftsstatutdurchsetzt,sinddasImplementie- rungs-unddasSanktionierungsregimeder§96Abs.2AktG-Entwurfund§24 Abs.3 SEAG-Entwurf, d.h. die Art und Weise der Aufsichtsratsbestellung sowiedieNichtigkeitsfolgeimFallquotenwidrigerBesetzungaufAuslands- gesellschaften nicht anzuwenden (unter VI.). Die in der Sonderanknüpfung der Quotenregelung liegende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art.49, 54 AEUV) ist unionsrechtskonform, weil sie entweder nach den verallgemeinerungsfähigen Grundsätzen der Keck-Rechtsprechung des EuGH10alsBereichsausnahme vomsachlichenSchutzbereichderNiederlas- sungsfreiheit aufrecht erhalten oder jedenfalls nach der Cassis-Formel ge- rechtfertigtwerdenkann.VonBedeutungistdabei,dasssichdieEinführung einer inhaltlich starren Quotenregelung als spezifische Besserstellung nach Art.157Abs.4AEUVlegitimierenlässt(unterVII.). II. DieKernelementedesGesetzes Das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst soll den geringen Anteil weiblicher Führungskräfte in der Privatwirtschaft und Bundesverwaltungerhöhen11.FürdieBundesverwaltungsolleine30%-Quo- tefürAufsichtsratsgremienimEinflussbereichdesBundesgelten,dieab2018 auf50%erhöhtwerdensoll12.InBezugaufdiePrivatwirtschaftmusssichder Vorstand mitbestimmter oder börsennotierter Gesellschaften für die beiden Führungsebenen, die unterhalb des Vorstandes angesiedelt sind, selbst defi- nierteZielgrößenzurErhöhungdesFrauenanteilssetzen,deren(Nicht-)Ein- haltungdokumentiertundbegründetwerdenmuss,dieimÜbrigenabernicht durchscharfeSanktionen bewehrtist13.DieselbePflichttrifftauchdenAuf- sichtsrat hinsichtlich des Vorstandes und sich selbst14. Eine bereits erreichte Zielgröße darf bis zur Erreichung einer 30%-Quote nicht durch das Setzen einer geringeren Zielgröße unterschritten werden (Verschlechterungsver- bot)15. 10 ZurÜbertragungderKeck-RechtsprechungbetreffenddieWarenverkehrsfreiheitauf dieNiederlassungsfreiheit Weller,EuropäischeRechtsformwahlfreiheitundGesell- schafterhaftung,2004,S.34ff. 11 BT-Drucks.18/3784,S.1ff. 12 BT-Drucks.18/3784,S.7f,Art.1§§1,4Abs.1u.2BGremBG-E. 13 BT-Drucks.18/3784,S.29,37,Art.3§76Abs.4AktG-E,Art.12,§289aAbs.2Nr.4 HGB-E. 14 BT-Drucks.18/3784,S.29,37,Art.3§111Abs.5AktG-E,Art.12§289aAbs.2Nr.4 HGB-E. 15 BT-Drucks.18/3784,S.29f,Art.3§76Abs.4Satz2,3AktG-E,§111Abs.5Satz2,3 AktG-E. Bereitgestellt von | Universität Heidelberg Angemeldet Heruntergeladen am | 02.07.15 15:36 ZGR3/2015 GeschlechterquotefürGroßunternehmen 365 Kernelement des Quotengesetzes ist die starre Geschlechterquotenregelung fürdenAufsichtsrat.Die30%-MindestquotefürAufsichtsrätesollnach§96 Abs.2 AktG-Entwurf für sowohl paritätisch mitbestimmte als auch börsen- notierte Gesellschaften greifen. Sie würde derzeit 108 Großunternehmen in Deutschland betreffen16. Die Quote ist grundsätzlich vom gesamten Auf- sichtsrat zu erfüllen (Gesamterfüllung)17. Hiernach kann eine höhere Quote auf Anteilseigner- oder Arbeitsnehmerseite ein entsprechendes Defizit der jeweils anderen Seite ausgleichen. Ausnahmsweise ist die 30%-Quote für die Anteilseigner- und die Arbeitnehmerseite jedoch getrennt zu beachten, wenn die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter vor der Wahl einer Gesamterfüllung widerspricht (Getrennterfüllung)18. Die Nichtbeach- tungderstarrenQuotenregelungwirdmitderNichtigkeitderAufsichtsrats- wahl sanktioniert19. Das Gesetz v. 06.03.2015 fügt in der Fassung der Be- schlussempfehlung v. 04.03.2015 dementsprechend nach dem geltenden Absatz1 des §96 AktG zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats folgende BestimmungalsneuenAbsatz2ein: „BeibörsennotiertenGesellschaften,fürdiedasMitbestimmungsgesetz,dasMontan-Mitbestim- mungsgesetzoderdasMitbestimmungsergänzungsgesetzgilt,setztsichderAufsichtsratzumin- destens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Der MindestanteilistvomAufsichtsratinsgesamtzuerfüllen.WidersprichtdieSeitederAnteilseigner- oderArbeitnehmervertreteraufGrundeinesmitMehrheitgefasstenBeschlussesvorderWahlder Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese WahlvonderSeitederAnteilseignerundderSeitederArbeitnehmergetrenntzuerfüllen.Esist inallenFällenaufvollePersonenzahlenmathematischauf-beziehungsweiseabzurunden.Ver- ringertsichbeiGesamterfüllungderhöhereFrauenanteileinerSeitenachträglichundwiderspricht sienunderGesamterfüllung,sowirddadurchdieBesetzungaufderanderenSeitenichtunwirk- sam.EineWahlderMitgliederdesAufsichtsratsdurchdieHauptversammlungundeineEntsen- dungindenAufsichtsratunterVerstoßgegendasMindestanteilsgebotistnichtig.IsteineWahlaus anderenGründenfürnichtigerklärt,soverstoßenzwischenzeitlicherfolgteWahleninsoweitnicht gegendasMindestanteilsgebot.AufdieWahlderAufsichtsratsmitgliederderArbeitnehmersind dieinSatz1genanntenGesetzezurMitbestimmunganzuwenden.“ Eine30%-Quotesollnach§17Abs.2SEAG-EntwurfauchfürdasAufsichts- organ einer dualistischen Societas Europaea (SE) sowie nach §24 Abs.3 SEAG-EntwurffürdenVerwaltungsrateinermonistischenSEgelten,sofern dieseaufgrundeinerVereinbarungoderbeiAnwendungderAuffangregelung nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) paritätisch mitbestimmt sind20. In BezugaufdiemonistischeSEsolldem§24SEAGeindritterAbsatzangefügt werden: 16 AuflistungderUnternehmenbeiPütz/Weckes,Geschlechterquote,ReportNr.1-2014 derHansBöckler-Stiftung,2014,S.5. 17 BT-Drucks.18/3784,S.29f,Art.3§96Abs.2Satz2AktG-E. 18 BT-Drucks.18/3784,S.29f,Art.3§96Abs.2Satz3AktG-E. 19 BT-Drucks.18/3784,S.29f,Art.3§96Abs.2Satz4AktG-E. 20 BT-Drucks.18/3784,S.38,Art.14§§17Abs.2;24Abs.3SEAG-E. Bereitgestellt von | Universität Heidelberg Angemeldet Heruntergeladen am | 02.07.15 15:36 366 M.-P.Weller,C.Harms,B.RentschundC.Thomale ZGR3/2015 „BestehtbeieinerbörsennotiertenSEderVerwaltungsratausderselbenZahlvonAnteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Verwaltungsrat Frauen und Männer jeweils mit einemAnteilvonmindestens30Prozentvertretensein(...).“ DieNichtigkeitssanktionbeiquotenwidrigerBestellungdesAufsichtsorgans derSEsollsichlautGesetzausderSE-VOselbstergeben21. III. DieAnwendbarkeitaufdieSocietasEuropaea(SE) 1. KeineRegelungskompetenzdesdeutschenGesetzgebers? In der Literatur wird vertreten, für die SE könne keine starre Geschlechter- quotefürdenAufsichtsrateingeführtwerden22.DemBundestagfehlezumin- dest hinsichtlich der Quote auf Arbeitnehmerseite aufgrund der SE-Mit- bestimmungsrichtlinie (RL 2001/86/EG) die Regelungskompetenz; nur der europäische Gesetzgeber könne durch Änderung der Richtlinie eine Quote für die SE einführen23. Die Anwendbarkeit der Quotenvorgabe auf die SE betrifftimmerhineineReiheprominenterbörsennotierterundparitätischmit- bestimmterGroßunternehmen24. Das Gesetz geht dagegen davon aus, die Quote könne gemäß §17 Abs.2 SEAG-Entwurf und §24 Abs.3 SEAG-Entwurf auch auf die dualistische und monistische SE erstreckt werden. Die vom europäischen Gesetzgeber für die Mitbestimmung in der SE vorgesehene Verhandlungslösung enthalte einen weiten Gestaltungsspielraum, der zur Implementierung der Quote ge- nutztwerdenkönne25.LetztereAuffassungistüberzeugend. 21 BT-Drucks.18/3784,S.141fzu§17Abs.2SEAG-Entwurf:„NachArt.40Abs.2SE- VOwerdenalleMitgliederdesAufsichtsorgansvonderHauptversammlungbestellt. Dabei ist das Ergebnis der aufgrund der Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgten Zusammensetzung der Arbeitsnehmerseite des Aufsichts- organszuberücksichtigen.DieBestellungkannnurrechtswirksamerfolgen,wenndie VoraussetzungendesAbsatzes2Satz1erfülltsind.“(HervorhebungdurchVerf.). 22 Pütz/Weckes,Geschlechterquote,ReportNr.1-2014derHansBöckler-Stiftung,2014, S.11;kritischauchKraft/Redenius-Hövermann,AG2012,28,31f. 23 Pütz/Weckes,Geschlechterquote,ReportNr.1-2014derHansBöckler-Stiftung,2014, S.11. 24 AllianzSE,BASFSE,BilfingerSE,E.ONSE,MANSE,PorscheHoldingSE,SGL CarbonSE,vgl.Pütz/Weckes,Geschlechterquote,ReportNr.1-2014derHansBöck- ler-Stiftung,2014,S.5. 25 BT-Drucks.18/3784,S.141:„DereuropäischeGesetzgeberhatdieRahmenbedingun- genfürdieVerhandlungenfestgelegtunddenVerhandlungsparteienimÜbrigeneinen weitenGestaltungsspielraumgelassen.[...]DiesenGestaltungsspielraumgiltesauchzu nutzen, um gemeinsam mit der Anteilseignerseite eine der Quotenregelung entspre- chendegeschlechtergerechteBesetzungdesparitätischmitbestimmtenAufsichts-oder Verwaltungsorgans der börsennotierten SE nach Absatz2 Satz1 zu erreichen.“; zur Bereitgestellt von | Universität Heidelberg Angemeldet Heruntergeladen am | 02.07.15 15:36 ZGR3/2015 GeschlechterquotefürGroßunternehmen 367 2. QuotealsBestandteildessekundärenGesellschaftsstatuts (Art.9Abs.1lit.cSE-VO) Die Regelungskompetenz des deutschen Gesetzgebers zur Einführung der Quote im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SE mit Satzungssitz im Inland ergibt sich aus der Kollisionsnorm des Art.9 Abs.1 lit.c i) und ii) SE-VO. Diese Bestimmung regelt das auf die SE anzuwendende Recht im vertikalenRegelungskonfliktzwischender(vorrangigen)supranationalenSE- VOunddem(nachrangigen)mitgliedstaatlichenGesellschaftsrecht.Daspri- märe Personalstatut einer SE ist hiernach die SE-VO selbst, das sekundäre PersonalstatutfüreineSEmitSatzungssitzimInlandsetztsichausdemdeut- schen SE-Ausführungsgesetz (SEAG) sowie dem deutschen Aktienrecht (AktG1965plusdiesbezüglicheRechtsprechungsregeln)zusammen26. DasprimäreGesellschaftsstatutenthältkeineQuotenregelung,undzwarwe- derfürdasAufsichtsorganinderdualistischenSE(vgl.Art.40SE-VO)noch fürdasVerwaltungsorganindermonistischenSE(vgl.Art.43SE-VO).Damit ist der Weg frei für eine Quotenregelung auf Ebene des sekundären Gesell- schaftsstatuts.Dennfürdie„nichtdurchdieseVerordnunggeregeltenBerei- che oder, sofern ein Bereich nur teilweise geregelt ist, in Bezug auf die nicht vondieserVerordnungerfasstenAspekte“,eröffnetArt.9Abs.1lit.cSE-VO denMitgliedstaateneineentsprechendeRegelungsautonomie27.DieseistAus- druckeiner„politischgewolltenNationalisierungderSE“28.„ImSinneeiner Faustformel“ giltdaher mit Hommelhoff/Teichmann, „dass bei der heutigen nur nochrudimentären Regelung dermeisten Rechtsbereiche nurselten von einerabschließendenRegelung[derSE-VO]ausgegangenwerdenkann.“29 3. KeineSperrwirkungderSE-Mitbestimmungsrichtlinie(RL2001/86/EG) Die SE-Mitbestimmungsrichtlinie (RL 2001/86/EG, im Folgenden SE-RL) entfaltet ebenfalls keine Sperrwirkung in Bezug auf eine Quotenreglung in den§§17,24SEAG-Entwurf.SieistzwarlexspecialisfürdieBeteiligungder Quotenregelung in der Europäischen Aktiengesellschaft vgl. Teichmann/Rüb, Die gesetzliche Geschlechterquote in der Privatwirtschaft, BB 2015, 259, 263ff (im Erscheinen). 26 ZumZusammenspielvonprimäremundsekundäremPersonalstatuteinerSocietasEu- ropaeaCasper/Weller,NZG2009,681ff. 27 Eshandeltsichumeine„dynamischeVerweisung“aufdasjeweilsgeltendemitglied- staatlicheAktienrecht,Hommelhoff/Teichmann,in:Lutter/Hommelhoff,SE-Kom- mentar,2008,Art.9Rdn.55. 28 Casper, FS Ulmer, 2003, S.51, 58; zustimmend Hommelhoff/Teichmann, aaO (Fn.27),Art.9SERdn.50. 29 Hommelhoff/Teichmann,aaO(Fn.27),Art.9SERdn.47. Bereitgestellt von | Universität Heidelberg Angemeldet Heruntergeladen am | 02.07.15 15:36 368 M.-P.Weller,C.Harms,B.RentschundC.Thomale ZGR3/2015 ArbeitnehmerinderSE;dabeigehtesausweislichderLegaldefinitioninArt.2 lit.hSE-RLumdas„Verfahren(...),durchdasdieVertreterderArbeitnehmer aufdieBeschlussfassunginnerhalbderGesellschaftEinflussnehmenkönnen.“ Art.4 SE-RL regelt in seinem Absatz2 enumerativ Inhalte der Mitbestim- mungsvereinbarung; darin können insbesondere die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Verfahrensordnung des Aufsichts- oder Verwaltungs- organs,indemdieArbeitnehmervertretensind,geregeltwerden. AllerdingsstehendieinArt.4Abs.2SE-RLgenanntenInhaltederMitbestim- mungsvereinbarung erstens unter dem Vorbehalt des Rechts des Mitglied- staats, in dem die SE ihren Satzungssitz haben wird (Art.6 SE-RL) sowie zweitens unter dem Vorbehalt der „Autonomie der Parteien“ (Art.4 Abs.2 Satz1SE-RL:„unbeschadetderAutonomiederParteien“).DerPrivatautono- miewirdalsoVorrangvordemInhaltskatalogdesArt.4Abs.2SE-RLeinge- räumt;dieserhellt,dassessichbeidemKatalogumeinenichtabschließende Regelunghandelt,welchedieRegelungeinerQuoteimsekundärenPersonal- statutderSEnichtausschließt. Eine weitere Überlegung bestätigt diesen Befund: In der SE-Mitbestim- mungsrichtlinie hätte eine Quote von der EU kompetenziell nicht statuiert werden können: Die SE-RL wurde nämlich auf die Abrundungskompetenz des Art.308 EGV (= Art.352 AEUV) gestützt30. Eine Quotenregelung auf EbenedesEU-Sekundärrechtsmüsstejedoch,wennmaneinesolcheerlassen wollte, auf den spezielleren Art.157 Abs.3 AEUV gestützt werden31. Die SE-Mitbestimmungs-RL kann mithin keine Sperrwirkung in Bezug auf eine Quotenregelung entfalten, weil ihr Anwendungsbereich sich darauf nicht erstreckt. BestätigtwirddieRegelungskompetenzdesnationalenGesetzgebersinBezug aufdieQuotenreglungschließlichdurchArt.9Abs.3SE-VO,wonachdieSE inBezugaufihreGeschäftstätigkeitdenbesonderenVorschriftendeseinzel- staatlichen Rechts unterliegt. Auch wenn hier primär Regulierungsvorgaben im Bank- und Versicherungsrecht gemeint sind, so ist Art.9 Abs.3 SE-VO dochAusdruckdesPrinzips,dasseinesupranationaleRechtsformkeineSon- derbehandlung oder Privilegierung gegenüber nationalen Rechtsformen be- ansprucht32. Bilanz:DerdeutscheGesetzgeberhatdieKompetenz,eineGeschlechterquote fürdenAufsichts-bzw.VerwaltungsrateinerSEzustatuieren. 30 Erwägungsgrund17SE-RL. 31 SodennauchderVorschlagderEU-KommissionfüreineGeschlechterquoten-RLfür AufsichtsrätebörsennotierterGesellschaften,COM(2012)614/5,S.11;hierzuJung,BB 2013,387,388. 32 Hommelhoff/Teichmann,aaO(Fn.27),Art.9SERdn.60. Bereitgestellt von | Universität Heidelberg Angemeldet Heruntergeladen am | 02.07.15 15:36 ZGR3/2015 GeschlechterquotefürGroßunternehmen 369 IV. DieAnwendbarkeitaufAuslandsgesellschaften– derkollisionsrechtlicheRahmen Neben der SE erweist sich die Anwendbarkeit der Quotenregelung auf Auslandsgesellschaften mit Tätigkeitsschwerpunkt im Inland als problema- tisch. Zu denken ist etwa an die Air Berlin PLC33, eine Gesellschaft eng- lischen Rechts, die ihren Verwaltungssitz ebenso wie ihre hauptsächlichen wirtschaftlichenAktivitäteninDeutschlandhat.DieausderNiederlassungs- freiheit (Art.49, 54 AEUV) abgeleitete europäische Rechtsformwahlfreiheit gestattet freilich den Einsatz solcher EU-ausländischer Gesellschaften im Inland34. Paradigmatisch hierfür steht die Entscheidungskaskade Centros35, Überseering36 und Inspire Art37. Allerdings beschränkt sichdie Rechtsform- wahlfreiheit auf das Gesellschaftsstatut. Davon nicht umfasst ist zum einen das Insolvenzstatut38. Dieses richtet sich anders als das Gesellschaftsstatut nicht nach dem Ort der Gründung (Gründungstheorie) sondern gemäß Art.4 EuInsVO nach dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, dem sog. Center of Main Interest (COMI), der bei Gesellschaf- ten mit deren Verwaltungssitz zusammenfällt39. Gegen das ausländische Gesellschaftsstatut setzen sich darüber hinaus marktbezogene Inlands- regelungen durch, die dem Wettbewerb auf inländischem Territorium einen einheitlichenRahmengeben,mithindasKartell-undLauterkeitsrecht40.Die reguläre Verweisung der Gründungstheorie auf das (ausländische) Gesell- schaftsstatut wird schließlich durchbrochen über die Sonderanknüpfung von Eingriffsnormen der lex fori, zu denen auch die starre Aufsichtsrats- quote zu rechnen ist. 33 Vgl.dieArticlesofAssociationofAirBerlinPLC,asadoptedbyspecialresolutionon7 June 2012 and as amended by special resolution on 18 June 2014, abrufbar unter www.airberlin.com(letzterAbruf:15.2.2015). 34 Weller/Thomale,Companies,in:Basedowetal.,EncyclopediaofEuropeanPrivate InternationalLaw,2015. 35 EuGH,Urt.v.9.3.1999,Rs.C-212/97,Slg.1999,I-1459–Centros. 36 EuGH,Urt.v.5.11.2002,Rs.C-208/00,IPRax2003,65–Überseering. 37 EuGH,Urt.v.30.9.2003,Rs.C-167/01,NJW2003,3331–InspireArt. 38 Vgl. zur internationalen Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters aus §64 GmbHG gegen den Geschäftsführer analog Art.3 EuInsVO jüngst EuGH, Urt. v. 4.12.2014,C-295/13–„H“,Rdn.17-24,sowiezurinsolvenzrechtlichenQualifikation des§64GmbHGimRahmendesArt.4EuInsVOBGH,Vorlagebeschlussv.2.12.2014, II ZR 119/14. Demnächst näher zur Abgrenzung von Gesellschafts- und Insolvenz- statutThomale/Weller,GläubigerschutzviaInsolvenzstatut,2015(inVorbereitung). 39 EuGH,Urt.v.20.10.2011,Rs.C-396/09,Slg.2011,I-09915–Interedil. 40 Vgl.dieMarktortanknüpfunginArt.6RomII-VO. Bereitgestellt von | Universität Heidelberg Angemeldet Heruntergeladen am | 02.07.15 15:36 370 M.-P.Weller,C.Harms,B.RentschundC.Thomale ZGR3/2015 V. DieQuotenregelungalsEingriffsnorm ImFolgendensolldargelegtwerden,dassdieQuotenregelungenin§96Abs.2 AktG-Entwurf und §§17 Abs.2, 24 Abs.3 SEAG-Entwurf eingriffsrecht- lichenCharakterhaben. 1. BegriffundWirkungsweisevonEingriffsnormen Im Internationalen Privatrecht wird zwischen allseitig-neutralen Kollisions- normenundeinseitig-zwingendenEingriffsnormenunterschieden41.Letztere sind aufgrund ihres internationalen Geltungswillens unabhängig von der je- weiligenVerweisungsentscheidung,wiesieetwavonderGründungstheoriein Bezug auf die Gründungsrechtsordnung einer Gesellschaft ausgesprochen wird,imWegederSonderanknüpfunganzuwenden42. Ob eine Norm tatbestandlich einen eingriffsrechtlichen Charakter aufweist, ergibt sich durch Auslegung aus Perspektive der lex fori43. Eingriffsnormen sind nur solche Bestimmungen, die überindividuelle, öffentliche Interessen regeln (Gemeinwohlorientierung); sie müssen mithin über den bloßen Aus- gleich widerstreitender Parteiinteressen hinausgehen44. Es handelt sich übli- cherweiseumNormenwirtschafts-,gesellschafts-und/odersozialpolitischer Natur,diedasWirtschafts-oderArbeitslebenbeeinflussen45.Siebefindensich regelmäßig auf der Schnittstelle zwischen Internationalem Privatrecht und Internationalem Öffentlichen Recht46. Eine positiv-rechtliche Definition von Eingriffsnormen findet sich im Internationalen Schuldvertragsrecht in Art.9Abs.1 RomI-VO; siehat pars pro toto fürdasgesamte IPR Leitbild- charakter47:„EineEingriffsnormisteinezwingendeVorschrift,derenEinhal- 41 vonHein,MünchenerKomm.z.BGB,6.Aufl.,2015,Einl.IPRRdn.286. 42 Schurig, Zwingendes Recht, „Eingriffsnormen“ und neues IPR, RabelsZ 54 (1990), 217(220). 43 Schurig, RabelsZ 54 (1990), 217, 236f; Staudinger, in: Schulze u.a., BGB Hand- komm.,8.Aufl.,2014,Art.9RomI-VORdn.4. 44 Wengler,AnknüpfungdeszwingendenSchuldrechtsiminternationalenPrivatrecht, ZVglRWiss54,168,197;vonBar/Mankowski,InternationalesPrivatrechtI,2.Aufl., 2003, §4 Rdn.106; Schurig, Zwingendes Recht, „Eingriffsnormen“ und neues IPR, RabelsZ54(1990),217,227;Sonnenberger,Eingriffsrecht–dastrojanischePferdim IPR,IPRax2003,104,107ff;Weller,aaO(Fn.9),Einl.GmbHGRdn.467. 45 Martiny,MünchenerKomm.z.BGB,6.Aufl.,2015,RomI-VO,Art.9Rdn.11;vgl.zu Art.34EGBGBaFBT-Drucks.10/504,83. 46 Martiny,aaO(Fn.45),RomI-VO,Art.9Rdn.1. 47 Art.9RomI-VOseizusammenmitArt.16RomI-VO„Ausdruckeinesallgemeinen kollisionsrechtlichen Prinzips“, weshalb die Definition des Art.9 Rom I-VO verall- gemeinerungsfähig ist, Magnus, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2011, Art.9 Rom I-VORdn.15. Bereitgestellt von | Universität Heidelberg Angemeldet Heruntergeladen am | 02.07.15 15:36

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