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Corpus Iuris: Eine Auswahl der Rechtsgrundsätze der Antike PDF

262 Pages·1939·3.907 MB·Latin, German
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COßPUS IURIS Eine Auswahl der Rechts grundsätze der Antike. Übersetzt und mit dem Urtext herausgegeben von Dr. Rudolf Düll im Ernst Heimeran Verlag MÜNCHEN MCMXXXIX Ein Band der Tusculum-Bücher. Umschlag: Kaiser Justinian, der Schöpfer dea Corpus Iuris. Zeitgenössisches Mosaik In San Vitale, Bavenna. VI. Jahrb. ZUR EINFÜHRUNG Als im 12. und 13. Jahrhundert die Gesetzgebungs- sammlung des oströmischen Kaisers I u s t i η i a η (527—565 η. Chr.) an der Universität Bologna Gegen- stand der wissenschaftlichen Forschung wurde und die Juristenwelt des ganzen Abendlandes in ihren Bann zog, bürgerte sich für das Gesamtwerk die Be- zeichnung Corpus Iuris Civilis ein zur Un- terscheidung von der um dieselbe Zeit entstehenden kirchlichen Gesetzgebungssammlung, dem Corpus Iuris Canonici. Die Bestandteile des Corpus Iuris Civilis sind: 1. die Institutionen, ein Lehrbuch in 4 Bü- chern, verfaßt von der Kommission Iustinians, 2. die Digesten oder Pandekten, eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der klas- sischen römischen Juristenschriftcn in 50 Büchern, 3. der Codex, eine Sammlung von Kaiser- erlassen seit Hadrian bis Iustinian in 12 Büchern, 4. die sog. Novellen (novellae leges), eine Sammlung späterer Gesetze Iustinians, meist in grie- chischer Sprache. Durch die Kodifizierung des römischen Rechts er- warb sich der damals etwa 50jährige Kaiser ein un- vergängliches Verdienst, dessen er sich wohl bewußt war und das zu rühmen die Nachwelt nicht müde wurde. Schon Dante hat ihn deswegen in seiner 5 Einführung Divina Commedia (III, 6) ins Paradies versetzt, und Goethe läßt im ersten Akt seines „Götz von Ber- lichingen" dem Kaiser als weisen Gesetzgeber huldi- gen. Raffaels Künstlerhand verherrlichte in den Stan- zen des Vatikan den historischen Augenblick der Überreichung des Corpus Iuris an Iustinian, und auch die Neue Welt würdigte an hervorragender Stätte die grundlegende Bedeutung des römischen Rechts, in- dem sie an den berühmten Bronzetüren zum Obersten Gerichtshof in Washington, dem Supreme Court, ne- ben der Darstellung des prätorischen Edikts und rö- mischer Juristen den Überreichungsakt des Corpus Iuris in Erz bilden ließ. Im Mittelpunkt der genann- ten Gesetzgebungssammlung stehen die Digesten, die uns ansehnliche Stücke der klassischen Juristen- schriften vermitteln, dazu wichtige Teile des prätori- schen Edits der Hadrianischen Fassung. Die Dige- stensammlung nennt sich daher in der amtlichen Ein- führung des Werkes „ius enucleatum ex omni vetere iure collectum". Die verantwortliche Leitung der Ge- samtkodifikation lag in den Händen des kaiserlichen Kanzlers Tribonian, der mit dem Auftrag der Ab- fassung des Werkes zugleich die Weisung erhielt, bei im Lauf der Zeit veränderten Rechtseinrichtungen den Ürtext der betreffenden Juristenschriften not- falls entsprechend zu verbessern. So entstanden die sogenannten Interpolationen, deren Vorkommen in- des, wie sich immer mehr zeigt, nicht überschätzt werden darf. Drei Jahre arbeitete die mit ausgezeich- neten Juristen besetzte Kommission, die nicht we- niger als 2000 alte, zum Teil recht umfangreiche 6 Einführung Schriften zu sichten hatte; und bereits am 16. Dezem- ber 533 bestätigte Iustinian die von der Kommission vorgelegten Digesten in der Konstitution „Tanta" und gab ihnen Gesetzeskraft mit dem 30. Dezember 533, zugleich mit den inzwischen fertiggestellten In- stitutionen. Im Jahre 534 folgte die Vollendung des Codex, den Iustinian an Stelle seines früheren inzwi- schen veralteten treten ließ, weshalb er die Bezeich- nung 'Codex repetitae praelectionis' erhielt. Nicht starre Dogmen, sondern lebensnahes Ab- wägen der jeweiligen Gesamtumstände, verantwor- tungsbewußtes Rechtsfinden für die besonderen Be- dürfnisse des Einzelfalls bei aller Aufrechterhaltung der Grundsätze klaren und folgerichtigen Denkens beherrschen das klassische römische Recht. Die Durchdringung allen Handelns im Rechtsleben mit den Grundsätzen der Humanität, die Einordnung der Sonderinteressen in den Rahmen des allgemeinen Wohls, die Ablehnung jeder Unbilligkeit und Arg- list und das Hervorkehren von Treu und Glauben, Anstand und Billigkeit sind Ausstrahlungen der mit höchstem sittlichen Ernst erfaßten Erkenntnislehren der griechischen Philosophie, wie sie besonders in der Ethik der stoischen Schule ausgebildet war. Zugleich haben sich die Juristen die Ergebnisse exakter wissen- schaftlicher Forschung, insbesondere auf dem medi- zinischen Gebiet angeeignet. Die grundlegenden Ge- danken des römischen Rechts haben auf die Rechts- entwicklung in sämtlichen Kulturstaaten der Welt ausgestrahlt, wenn auch die Intensität dieser Ein- wirkung im einzelnen verschieden war. Und wenn 7 Einführung auch heute das Recht des Corpus Iuris als solches keine Geltung mehr hat, so ist doch ein großer Teil seiner Rccbtigedanken Gemeingut aller geworden. Vor allem aber erblickt die Rechtswissenschaft der ganzen Welt in den römischen Juristen die ältesten Meister eines klaren und systematischen Rechtsden- kens. Sehr zutreffend hat H. St. Chamberlain in sei- nen „Grundlagen des 19. Jahrhunderts" im römischen Recht eine der Säulen unserer modernen Kultur er- kannt, und die Nachwelt verneigt sich vor dem vor- bildlichen und abgeklärten Gefüge des römischen Rechts in nicht geringerer Achtung wie vor den un- übertroffenen Meisterwerken griechischer Kunst und Geisteswissenschaft. Das juristische Schrifttum im alten Rom geht bis in die frühe republikanische Zeit zurück, doch ist aus der älteren Epoche nur Weniges überliefert. Der älteste Jurist, von dessen Werken Teile in die Sammlung Iustinians aufgenommen wurden, ist Q. Mucius Scae- vola, ein Zeitgenosse Ciceros. Besonders bedeutsam wurde die Stellung der römischen Rechtsgelehrten seit Augustus, der zuerst befähigte Juristen privi- legierte, öffentlich Rechtfgutachten mit verbindlicher Kraft abzugeben (ius respondendi). Um diese Zeit leb- ten die großen Juristen Labeo und Capito. Der Schule des ersteren entstammten Nerva und Proculus, der Capitos Massurius Sabinus. Proculus und Sabinus wurden zu Häuptern angesehener Rechtsschulen, die in einen gewissen Schulgegensatz traten, der jcdoch langsam wieder verebbte. Die Blütezeit der klassi- schen römischen Rechtswissenschaft wird gewöhnlich 8

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