Prof. Dr. Ingo Kraft Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts * zum Asyl- und Flüchtlingsrecht Übersicht A. Flüchtlingsschutz................................................................................................................... 3 I. Verfolgung ............................................................................................................................. 3 1. Verfolgungshandlung ........................................................................................................ 3 2. Gruppenverfolgung ........................................................................................................... 8 II. Beweiserleichterung bei Vorverfolgung (bzw. Vorschaden) .................................................. 8 1. Wahrscheinlichkeitsmaßstab............................................................................................. 8 2. Innerer Zusammenhang .................................................................................................... 9 3. Anwendbarkeit bei Prüfung inländischen Schutzes ........................................................... 9 III. Inländischer Schutz (Inländische Fluchtalternative) ............................................................. 9 IV. Anderweitige Verfolgungssicherheit ................................................................................... 10 Verfahrensrechtliche Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes ........................ 10 V. Folgeantrag und Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 2 AsylVfG) .................................................. 10 VI. Ausschlussgründe ............................................................................................................. 11 1. Allgemeines zu § 3 Abs. 2 AsylVfG ................................................................................. 11 2. Kriegsverbrechen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) .................................................................. 13 3. Schwere nichtpolitische Straftat (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG) ............................................. 14 4. Zuwiderhandlung Ziele und Grundsätze der UN (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG) .................... 15 5. § 60 Abs. 8 AufenthG ...................................................................................................... 16 VII. Rechtsschutzbedürfnis für Flüchtlingsanerkennung .......................................................... 17 1. Ausländische Flüchtlingsanerkennung ............................................................................ 17 2. Ausländische Zuerkennung subsidiären Schutzes (Aufstockungsantrag) ........................ 17 B. Subsidiärer Schutz ............................................................................................................... 18 I. Allgemeines ......................................................................................................................... 18 1. Verhältnis unionsrechtlicher und nationaler Abschiebungsschutz zueinander ................. 18 2. Rechtsschutzbedürfnis .................................................................................................... 19 3. Wiederholungsvermutung (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG) ..................................... 20 4. Übergangsrecht anlässlich der Neugestaltung durch das RiLiUmsG 2013 ...................... 20 II. Unionsrechtlicher subsidiärer Schutzstatus ......................................................................... 21 1. Schutztatbestand § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG (Art. 15 b RL 2011/95/EU) = Folter oder erniedrigende oder unmenschliche Behandlung bzw. Bestrafung ............................... 21 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (Art. 15 c RL 2011/95/EU) = individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt in bewaffnetem Konflikt ............................................................ 22 2.1 Aufklärungspflicht hinsichtlich des Herkunftslandes .................................................. 22 2.2 Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt.......................................................................... 23 2.3 Erhebliche individuelle Gefahr infolge willkürlicher Gewalt ........................................ 23 2.3.1 Lokaler Anknüpfungspunkt ................................................................................. 23 2.3.2 Gefahrendichte ................................................................................................... 24 * Mit * gekennzeichnete Leitsätze sind nichtamtlicher Natur. Wiedergegeben werden auch Entscheidungen des EuGH. © Kraft, Rechtsprechungsübersicht Asyl- und Flüchtlingsrecht – Stand: September 2016 - 2 - III. Nationale Abschiebungsverbote ........................................................................................ 25 1. Allgemeines .................................................................................................................... 25 2. § 60 Abs. 5 AufenthG ...................................................................................................... 25 3. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ........................................................................................... 26 3.1 Individuelle Gefahren ................................................................................................ 26 3.2 Allgemeine Gefahren - Sperrwirkung - verfassungskonforme Anwendung ................ 26 C. Widerruf ................................................................................................................................ 28 I. Widerruf der Flüchtlingsanerkennung .................................................................................. 28 1. Widerrufsvoraussetzungen ............................................................................................. 28 2. Überschreitung der Prüfungsfrist (§ 73 Abs. 2a, Abs. 7) - Ermessen? ............................. 31 II. Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung ............................................................................ 32 III. Widerruf Abschiebungsschutz ............................................................................................ 32 D. Asyl - Konkurrenz zum Flüchtlingsschutz ......................................................................... 33 I. Rechtsschutzbedürfnis für Asyl- nach Flüchtlingsanerkennung? .......................................... 33 II. Ausschlussgründe .............................................................................................................. 33 E. Verfahrensrecht .................................................................................................................... 34 I. Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach der Dublin-VO ................................... 34 1. Anwendbarkeit des Dublin-Regimes (Dublin-II oder Dublin-III-Verordnung) .................... 34 1.1 Anwendbarkeit bei Rücknahme des Asylantrags? ..................................................... 34 1.2 Sachliche Anwendbarkeit auf anerkannte Flüchtlinge? ............................................. 35 1.3 Dublin-II oder Dublin-III-Verordnung - Intertemporale Anwendbarkeit........................ 35 1.4 Rechtslage bei nach Überstellung illegal wiedereingereisten Asylbewerbern ............ 35 2. Dublin II-Verordnung [= Verordnung (EG) Nr. 343/2003] ................................................. 36 2.1 Anlauf Überstellungsfrist; Aufnahme - Wiederaufnahme ........................................... 36 2.2 Überstellungshindernisse - Rügemöglichkeiten - Fristen - systemische Mängel ........ 37 3. Dublin-III-VO [= Verordnung (EU) Nr. 604/2013] ............................................................. 43 3.1 Anlauf der Überstellungsfrist (Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Dublin-III-VO, § 34a AsylG) ...... 43 3.2 Rügemöglichkeiten - systemische Mängel................................................................. 44 4. (Anspruch auf) Selbsteintritt wegen Verfahrensdauer ..................................................... 44 5. § 34a AsylVfG - Überstellung - Abschiebungsanordnung - Durchführbarkeit................... 45 II. Verwaltungsverfahren ......................................................................................................... 48 1. Asylverfahren allgemein .................................................................................................. 48 1.1 Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutz im Ausland .................................... 48 1.2 Verzicht (§ 14a Abs. 3 AsylVfG) ................................................................................ 49 1.3 Betreibensaufforderung - Nichtbetreiben - Einstellung (§ 33 AsylVfG)....................... 50 1.4 Entscheidung über Abschiebungsverbote – Erlass Abschiebungsandrohung ............ 51 2. Familienasyl (§ 26 AsylVfG) ............................................................................................ 51 3. Folgeantrag (§ 71 AsylVfG) ............................................................................................. 51 4. Widerrufsverfahren (§ 73 AsylVfG) ................................................................................. 52 III. Prozessrecht ...................................................................................................................... 53 1. Beweisrecht .................................................................................................................... 53 1.1 Auskünfte des Auswärtigen Amtes - Freibeweis ........................................................ 53 1.2 Beweisantrag ............................................................................................................ 53 1.3 Aufklärungspflicht von Amts wegen ........................................................................... 55 1.4 Freie Beweiswürdigung - Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ...... 56 2. § 130a VwGO - Entscheidung durch Beschluss ohne mdl. Verhandlung ........................ 57 © Kraft, Rechtsprechungsübersicht Asyl- und Flüchtlingsrecht – Stand: September 2016 - 3 - A. Flüchtlingsschutz I. Verfolgung 1. Verfolgungshandlung 1 Verfolgungshandlung - Finalität - Unterlassen 1. Der Begriff der Verfolgungshandlung im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG setzt einen geziel- ten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie geschütztes Rechtsgut voraus (hier: verneint für vorübergehende Verweigerung melderechtlicher Registrierung durch lokale Behörden und damit zusammenhängende mangelnde Gesundheitliche Versorgung). 2. Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne kann nach der neuen Rechtslage im Hin- blick auf § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG nicht mehr allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 = NVwZ 2009, 982 2 Entzug der Staatsangehörigkeit - Verfolgungshandlung - Verfolgungsgrund 1. Der Entzug der Staatsangehörigkeit kann eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) darstellen. 2. Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsgutverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen. 3. Staatenloser im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, d.h. ein De-jure-Staatenloser. Bei De-facto-Staatenlosen ist eine drohende Verfolgung deshalb in Bezug auf den Staat ihrer De-jure-Staatsangehörigkeit zu prüfen. 4. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG muss nicht rechtmä- ßig sein. Es genügt, wenn der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebens- mittelpunkt gefunden hat, in dem Land also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zu- ständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 3 Verfolgung wegen Religionsausübung 1. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindest- normen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; – eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und – bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Be- troffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie 2004/83 genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. 2. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der © Kraft, Rechtsprechungsübersicht Asyl- und Flüchtlingsrecht – Stand: September 2016 - 4 - tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese re- ligiösen Betätigungen zu verzichten. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 5.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 = InfAuslR 2012, 444 = ZAR 2012, 433 4 Verfolgung wegen Religionsausübung - Kumulation 1. Wird auf die Entschließungsfreiheit eines Asylbewerbers, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einge- wirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen. 2. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU kann - im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11) - nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum). 3. Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfol- gungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU darstellen, und zwar un- abhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet. 4. Ein solches Verbot hat nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. 5. Das Verbot weist nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. 6. Eine Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Maßnahmen hat nur dann die Qualität einer Verlet- zungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU, wenn der Aus- länder davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschen- rechtsverletzung nach Buchstabe a. Dazu bedarf es einer auf die Situation des einzelnen Antrag- stellers bezogenen Vergleichsbetrachtung. Aus den Gründen: 21 Das Berufungsgericht hat die vom Kläger als Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft (…) gel- tend gemachte Verfolgungsgefahr zutreffend als Furcht vor einem Eingriff in die Freiheit der Religionsaus- übung gewertet (…). Denn Ahmadis droht in Pakistan die Gefahr einer Inhaftierung und Bestrafung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht schon wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zu der Glaubens- gemeinschaft als solcher. Die Verwirklichung der Gefahr hängt vielmehr von dem willensgesteuerten Verhalten des einzelnen Glaubensangehörigen ab: der Ausübung seiner Religion mit Wirkung in die Öf- fentlichkeit. In solchen Fällen besteht der unmittelbar drohende Eingriff in einer Verletzung der Freiheit, die eigene Religion entsprechend den geltenden Glaubensregeln und dem religiösen Selbstverständnis des Gläubigen zu praktizieren, weil der Glaubensangehörige seine Entscheidung für oder gegen die öffent- liche Religionsausübung nur unter dem Druck der ihm drohenden Verfolgungsgefahr treffen kann. Er liegt hingegen nicht in der Verletzung der erst im Fall der Praktizierung bedrohten Rechtsgüter (z.B. Leib, Le- ben, persönliche Freiheit). Etwas anderes gilt dann, wenn der Betroffene seinen Glauben im Herkunftsland bereits praktiziert hat und ihm schon deshalb - unabhängig von einer willensgesteuerten Entscheidung über sein Verhalten in der Zukunft - unmittelbar die Gefahr z.B. einer Inhaftierung und Bestrafung droht. … 25 Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts eine Verfolgungshand- lung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnah- men und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden kön- nen. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Be- strafung unterworfen zu werden (Rn. 67). ... 26 Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Wei- se ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der © Kraft, Rechtsprechungsübersicht Asyl- und Flüchtlingsrecht – Stand: September 2016 - 5 - Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung errei- chen. Das ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Gerichtshofs in Rn. 69, dass schon das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen kann, wenn der Verstoß da- gegen die tatsächliche Gefahr der dort genannten Sanktionen und Konsequenzen heraufbeschwört. Kann Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhal- ten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an. … 28 Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (Rn. 70). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung sei- ner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. … Bei strafrechtsbe- wehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunfts- land des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebli- che Verfolgungsgefahr (…). 29 Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfrei- heit sieht der Gerichtshof den Umstand an, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten ge- fahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (Rn. 70). … Dabei bestätigt der EuGH die Auffassung des Senats, dass es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers ankommt, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270 Rn. 43). Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der ein- zelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn per- sönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. 30 … Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. … Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (…). 31 Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen fest- stellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. … Schließlich erscheint im gerichtlichen Ver- fahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in aller Re- gel unverzichtbar. … Ergibt die Prüfung, dass der Kläger seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in Pakistan der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist, es sei denn, der Betroffene kann gewichtige Gründe hierfür vorbringen. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entspre- chender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. 32 Das Verbot einer öffentlichen religiösen Betätigung als solches kann aber nur dann als hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden, wenn der Asylbewerber - über die soeben genannten objekti- ven und subjektiven Gesichtspunkte hinaus - bei Ausübung der verbotenen öffentlichkeitswirksamen Glaubensausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit ver- letzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Her- kunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Art. 2 Buchst. d) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrschein- lichkeit (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22)… BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = NVwZ 2013, 936 = InfAuslR 2013, 300 © Kraft, Rechtsprechungsübersicht Asyl- und Flüchtlingsrecht – Stand: September 2016 - 6 - 5 Konversion - keine Bindung staatlicher Stellen an Beurteilung des taufenden Pfarrers Macht ein Asylbewerber geltend, ihm drohe wegen Konversion zum Christentum religiöse Ver- folgung, sind die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung, ob die Befolgung einer gefahrträchti- gen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des Betroffe- nen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Aus den Gründen: 10 Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als einheitliches Grundrecht sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantieren den Religionsgesellschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (zum Verhältnis der Bestimmun- gen zueinander im Sinne einer Schrankenspezialität: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 82 ff.). Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 95 m.w.N.). Zu den "eigenen Angelegenheiten" in diesem Sinne zählen insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder der jewei- ligen Religionsgemeinschaft, insbesondere Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftli- che Stellung sowie den Ausschluss von Glaubensangehörigen regeln (BVerfG, Beschluss vom 17. De- zember 2014 - 2 BvR 278/11 - EuGRZ 2015, 250 Rn. 37 m.w.N.). Die Mitgliedschaft in einer Religionsge- meinschaft beurteilt sich mit Wirkung für den weltlichen Bereich (etwa als Voraussetzung für die Kirchen- steuerpflicht) grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 <422> - auch zu der Grenze des für alle geltenden Gesetzes). Demzufolge obliegen die Interpretation und die Beurteilung der kirchenrechtlichen Vorausset- zungen für eine Taufe sowie deren Wirksamkeit mit der Folge, dass der Betroffene Mitglied in der Gemein- de einer Religionsgemeinschaft wie der evangelisch-lutherischen Landeskirche ist, den innerkirchlich zu- ständigen Amtsträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21.12 - BVerwGE 148, 271 Rn. 46 ff. - auch zur Abgrenzung gegenüber staatlichen Gerichten verbleibenden Prüfungspunkten). 11 Es liegt auf der Hand, dass - von Missbrauchsfällen abgesehen - die von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft als solche von den Verwaltungsgerichten bei der Untersuchung, ob dem Asyl- bewerber in seinem Heimatland eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung droht, nicht infrage gestellt werden darf. Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Ver- folgung in einem Land ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies jedoch - wie nach der tatrichterlichen Würdigung der Verfolgungslage im Iran durch das Berufungsgericht - nicht der Fall, haben das Bundesamt bzw. die Verwaltungsgerichte auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prü- fen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner reli- giösen Identität besonders wichtig ist. Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfol- gung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner re- ligiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612). Dass diese Fragestellung in Teilbereichen zugleich auch als kirchenrechtliche Voraussetzung für die Taufe bedeutsam ist und von dem innerkirchlich zuständigen Amtsträger bejaht worden ist, macht sie - wie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat - mit Blick auf die hier zu prüfende, staatlichen Stellen obliegende Flüchtlingsanerkennung nicht zu einer "eigenen Angelegenheit" der Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die jeweilige Religionsgemeinschaft als Körperschaft des Öffentlichen Rechts konstituiert ist oder nicht. 12 Es bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass staatliche Stellen mit der eigenstän- digen Würdigung im Rahmen der Prüfung des § 3 Abs. 1 AsylVfG, ob eine bestimmte Glaubenspraxis für den Antragsteller nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bil- det und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist, nicht die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 140 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV ergebende Pflicht des Staates zur weltanschaulichen Neutralität verletzen. Denn eine verfassungsrechtlich unzulässige Bewertung des Glaubens oder der Lehre einer Kirche ist damit nicht verbunden. Bei der Prüfung der Flüchtlingsanerken- nung wegen geltend gemachter religiöser Verfolgung setzen sich staatliche Stellen weder mit Inhalten von Glaubenssätzen auseinander noch bewerten sie diese oder formulieren gar eigene Standpunkte in Glau- bensdingen (zur Reichweite des Neutralitätsgebots: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 88 ff. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2013 - Nr. 48420/10 © Kraft, Rechtsprechungsübersicht Asyl- und Flüchtlingsrecht – Stand: September 2016 - 7 - u.a. - NJW 2014, 1935 Rn. 81 und Urteil vom 8. April 2014 - Nr. 70945/11 u.a. - NVwZ 2015, 499 Rn. 76). Sie entscheiden auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen, sondern gehen ledig- lich der Stellung des einzelnen Antragstellers zu seinem Glauben nach, nämlich der Intensität selbst emp- fundener Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die Identität der Person. Darin liegt keine Verletzung der Pflicht des Staates zu weltanschaulicher Neutralität. 13 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass die Verwaltungsgerichte sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Kläger die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern insoweit das Re- gelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen ha- ben (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30). Ein erneu- ter oder weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich nicht daraus, dass die Anlegung des Regelbeweisma- ßes nach Auffassung der Beschwerde die Religionsfreiheit des Betroffenen und zugleich das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verletzt. Denn eine Zurücknahme des tatrichterlichen Beweismaßes sowie der ge- richtlichen Kontrolldichte ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur bei der Bestimmung der Reichweite des Schutzbereichs des Art. 4 GG angezeigt. Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als korporative oder individuelle Ausübung von Religion und Weltanschauung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG anzusehen ist, muss der zentralen Bedeutung des Begriffs der "Religionsausübung" durch eine extensive Auslegung Rechnung getragen werden; insoweit darf das Selbstverständnis der jeweils betroffe- nen Religionsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben. Die Formulierung ihres Selbstverständnisses und Auftrags - des kirchlichen Proprium - obliegt allein den Kir- chen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 101, 114). Auch auf der individuellen Ebene dürfen staatliche Organe nur prüfen, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich ein von dem Betroffenen als religiös geboten reklamiertes Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 u.a. - EuGRZ 2015, 181 Rn. 86 m.w.N.). Die gebotene Berücksichti- gung des kirchlichen und individuellen Selbstverständnisses des Grundrechtsträgers bei der Bestimmung, wie weit der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im konkreten Einzelfall reicht, ist jedoch nicht auf die der Schutzbereichsbestimmung vorgelagerte tatrichterliche Würdigung zu übertragen, ob und inwieweit eine Person eine bestimmte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wah- rung ihrer religiösen Identität empfindet. 14 Der Senat hat auch klargestellt, dass die religiöse Identität als innere Tatsache sich nur aus dem Vor- bringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen lässt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerw- GE 146, 67 Rn. 31). Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die Glaubensfreiheit eines Asylbewer- bers, der sich auf eine ihm drohende Verfolgung wegen seiner Religion beruft, nicht dadurch verletzt, dass es ihm im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) und des prozessrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) obliegt, staatlichen Stellen über sein religiöses Selbstverständnis Auskunft zu geben. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich, auf welche Wei- se der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entschei- dungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Nicht weiter klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es - wovon das Berufungsge- richt ausgegangen ist (UA S. 16) - die Glaubensfreiheit nicht verletzt und die Beweisanforderungen nicht überspannt, von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollzieh- bare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. 15 2. Die Beschwerde rügt des Weiteren, dem Berufungsgericht fehle die notwendige Sachkunde zur Beur- teilung der religiösen Identität des Klägers. Dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich eine Begutachtung des Klägers in psychologischer und religiöser Hinsicht aufdrängen müssen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Die Aufklärungs- und damit verbundene Gehörsrüge verhilft der Beschwerde nicht zum Er- folg. 16 Zum einen hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Berufungsverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhalts- aufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängen- den Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1978 - 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116). Aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte auf- drängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Zum anderen ist bei der Prüfung, ob dem Berufungsge- richt ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von dessen materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, © Kraft, Rechtsprechungsübersicht Asyl- und Flüchtlingsrecht – Stand: September 2016 - 8 - auch wenn diese - wofür hier nichts ersichtlich ist - verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 17 m.w.N.; stRspr). Es ist weder von der Beschwerde darge- legt noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen das Berufungsgericht - nachdem nicht etwa Glaubensin- halte einer fremden Religion aufzuklären waren - nicht über die ausreichende Sachkunde zur Beurteilung der religiösen Überzeugung und Identität des Klägers verfügen sollte. Für die Ermittlung und Würdigung des (Nicht-)Vorliegens dieser inneren Tatsache bedarf es in aller Regel keines nur Experten vorbehalte- nen Wissens. Letztlich wendet sich die Beschwerde im Wege der Aufklärungs- und Gehörsrüge gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; damit vermag sie indessen nicht durchzudringen. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 6 Verfolgung wegen praktizierter Homosexualität 1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG … ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezi- fisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. 2. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszule- gen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als sol- cher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tat- sächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. 3. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbe- reich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. EuGH, Urteil vom 7.11.2013 - C-199/12 u.a. - X, Y und Z - NVwZ 2014, 132 = InfAuslR 2014, 17 2. Gruppenverfolgung 7 Maßstab An den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für die Gruppenver- folgung ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 = BayVBl. 2009, 605 II. Beweiserleichterung bei Vorverfolgung (bzw. Vorschaden) 1. Wahrscheinlichkeitsmaßstab 8 Widerlegbare Vermutung 1. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Der herab- gestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr). 2. … (§ 60 Abs. 2 AufenthG) BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 = InfAuslR 2010, 4101 1 Ebenso BVerwG, Urteil vom 7.09.2010 - 10 C 11.09 - Buchholz 451.902 Europäisches Ausländer- und Asylrecht Nr. 42. © Kraft, Rechtsprechungsübersicht Asyl- und Flüchtlingsrecht – Stand: September 2016 - 9 - 2. Innerer Zusammenhang 9 Innerer Zusammenhang 1. und 2. … 3. Für das Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG im Rahmen des subsidiären Schutzes ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem be- fürchteten künftigen Schaden besteht. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = InfAuslR 2010, 404 10 Innerer Zusammenhang * Die Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederho- lungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadens- wiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (Rn.21). BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 3. Anwendbarkeit bei Prüfung inländischen Schutzes 11 Vorverfolgung auch bei Fluchtalternative im Ausreisezeitpunkt 1. … (Verfolgungshandlung) 2. Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne kann nach der neuen Rechtslage im Hin- blick auf § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG nicht mehr allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 = NVwZ 2009, 982 12 Inländischer Schutz 1. Dem i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vorver- folgten Asylantragsteller kommt die Beweiserleichterung nach dieser Bestimmung auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 - 10 C 21.08 - NVwZ 2009, 1308 III. Inländischer Schutz (Inländische Fluchtalternative) 13 Erreichbarkeit - Berücksichtigung nicht-verfolgungsbedingter Gefahren 1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung, das Gebiet einer inländischen Flucht- alternative sei tatsächlich und in zumutbarer Weise erreichbar (hier: Berg-Karabach über Arme- nien). 2. Die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative auch bei der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG grundsätzlich nicht entgegen. 3. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 © Kraft, Rechtsprechungsübersicht Asyl- und Flüchtlingsrecht – Stand: September 2016 - 10 - 14 Zumutbarkeitsmaßstab - Existenzminimum Zur Frage des Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative (hier: für Tschet- schenen in der Russischen Föderation. Aus den Gründen: 11 … Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum aber in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, gleichlautend mit Be- schluss vom gleichen Tag - BVerwG 1 B 263.02 - juris). Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausek- tor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kri- minelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 17. Mai 2006 - BVerwG 1 B 100.05 - juris, Rn. 11 und vom 9. Januar 1998 - BVerwG 9 B 1130.97 - juris, …). 12 Von diesen Maßstäben ausgehend hätte das Oberverwaltungsgericht vorliegend prüfen müssen, ob der Kläger seine Existenz am Ort der Fluchtalternative auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthalts- rechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen ei- nes Familienverbandes - sichern kann. Ein Leben in der Illegalität, das den Kläger jederzeit der Gefahr po- lizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetzt, stellt keine zumutbare Fluchtalterna- tive dar. … BVerwG, Urteil vom 1.02.2007 - 1 C 24.06 - NVwZ 2007, 590 = InfAuslR 2007, 211 IV. Anderweitige Verfolgungssicherheit Verfahrensrechtliche Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes 15 § 27 AsylVfG nicht auf Flüchtlingsschutz anwendbar - keine materielle Subsidiarität 1. Ob ein Asylbewerber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, ist bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem in § 29 AsylVfG umgesetzten uni- onsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 25 und Art. 26 der Richtlinie 2005/85/EG) nur für die Beachtlichkeit des Asylantrags von Bedeutung. 2. Hat das Bundesamt über das Asylbegehren in der Sache entschieden, bleibt bei der Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft für eine materiellrechtliche Subsidiarität des Flüchtlingsschut- zes kein Raum mehr (überholt insoweit Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376). BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 - BVerwGE 144, 127 = NVwZ-RR 2013, 431 V. Folgeantrag und Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 2 AsylVfG) 16 Widerlegbare Regelvermutung Nach Abschluss eines Asylverfahrens selbst geschaffene Nachfluchttatbestände führen nach § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Regel nicht zur Flüchtlingsanerkennung. Für eine Ausnahme von die- ser Regel ist in Fällen exilpolitischer Betätigung die inhaltliche und zeitliche Kontinuität der nach außen betätigten Überzeugung zwar ein wichtiges Indiz, reicht aber zur Widerlegung der gesetz- lichen Regelvermutung allein nicht aus. Vielmehr muss der Asylbewerber gute Gründe dafür an- führen, warum er nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmalig exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert hat. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - BVerwG 10 C 27.07 - BVerwGE 133, 31 © Kraft, Rechtsprechungsübersicht Asyl- und Flüchtlingsrecht – Stand: September 2016
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